Das könnte man zumindest glauben, denn nach der Pressemitteilung des Deutschen Bundestages haben sich alle Fraktionen im Rechtsausschuss auf die derzeit bekannte Lage – Wegfall der Richtermediation zugunsten des Güterichters – einstimmig geeinigt. Es ist also zu erwarten, dass das Parlament am 15.12.2011 zumindest mehrheitlich für das Gesetz stimmen wird. Ganz so sicher ist die Sache (im Ergebnis) allerdings noch nicht.
Die Hamburger Justizsenatorin Jana Schiedek fordert nämlich “klare Regelungen für die richterliche Mediation” und führt aus: “Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder hatten sich bereits auf ihrer Herbstkonferenz Anfang November dafür ausgesprochen, die richterliche Mediation gesetzlich zu verankern.”
Sollte über den Bundesrat der Vermittlungsausschuss angerufen werden, würde sich das Gesetzgebungsverfahren wohl ganz erheblich verzögern und andererseits der außergerichtlichen Mediation noch eine Chance gegeben werden, wirklich gefördert zu werden. Denn, ob ein Richter im Zuge einer gerichtsnahen Mediation, oder ein außergerichtlicher (also freier) Mediator gebeten wird, eine Mediation durchzuführen, läge dann wenigstens im Entscheidungsbereich der Parteien und zwar, bevor(!) überhaupt ein streitiges Verfahren begonnen wurde. Das ist nämlich genau der Zeitpunkt, zu dem sich die Kontrahenten für einen Prozess oder für eine Mediation entscheiden sollten, bzw. ihnen die Gelegenheit dazu gegeben werden müsste.
Mit Verlaub, das fordere ich schon seit 2008 (Familie, Beziehung …/Einmalige Chance … von Redaktion – damals im Rahmen der FGG-Reform) und musste am 15.01.09 (Familie, Beziehung …/Einmalige Chance II) das Scheitern meiner Bemühungen zugeben. Keine Geschichten über in der Wüste verdurstenden MediatorInnen und den Nöten eines Staubsaugervertreters haben gefruchtet.
Vielleicht helfen jetzt harte Tatsachen, wie in meinen Anregungen zum Mediationsgesetz dargelegt.
Ich bin nach wie vor der Auffassung, ein Gesetz ist in keinem Fall das was die Mediation braucht. Es wird nicht für die Interessen der Mediation sondern für die Anderer gemacht. Aber wie auch immer ….
Das Gesetz bedarf keiner Zustimmung des Bundesrates (so ein Angeordneter). Kommt es dann trotzdem in den Vermittlungsausschuss?
Aus “Weg der Gesetzgebung” (Homepage Bundestag)
“Zustimmung des Bundesrates
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei jedem Gesetz mit. Ihre Mitwirkungsrechte sind dabei genau festgelegt.
Der Bundesrat kann keine Änderungen an dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz vornehmen. Stimmt er dem Gesetz aber nicht zu, so kann er den Vermittlungsausschuss anrufen. Im Vermittlungsausschuss sitzen in gleicher Anzahl Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates.
Bei Zustimmungsgesetzen ist die Zustimmung des Bundesrates zwingend erforderlich. Das sind zum Beispiel Gesetze, die die Finanzen und Verwaltungszuständigkeit der Länder betreffen. Zustimmungsbedürftig sind insbesondere verfassungsändernde Gesetze im Sinne des Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag ein Gesetz auch dann in Kraft treten lassen, wenn es im Vermittlungsausschuss zu keiner Einigung gekommen ist. Dazu ist aber in einer erneuten Abstimmung im Bundestag eine absolute Mehrheit erforderlich.”
Der Vermittlungsausschuss kann also in jedem Fall angerufen werden. Zum Scheitern kann das Gesetz durch den Bundesrat aber nur dann gebracht werden, wenn es zustimmungspflichtig wäre. Wenn der Bundesrat behaupten würde, das Gesetz greife in ihre Hoheitsrechte (Justiz) ein, könnte sogar das der Fall sein. Wer allerdings darüber entscheiden müsste, ist mir derzeit noch nicht klar.
Ansonsten kann der Bundestag den Einspruch des Bundesrates und, kommt es zu keiner Einigung im Vermittlungsverfahren, in einer 4. Lesung mit 2/3 Mehrheit zunichte machen.
Es sei noch angemerkt, dass der Bundesrat in seiner zustimmenden Stellungnahme zum Gesetz am 18.03.11 sich auf den Gesetzentwurf bezog:
“1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Der Bundesrat begrüßt – vorbehaltlich der sonstigen Stellungnahmen – die Absicht der Bundesregierung, die außergerichtliche Konfliktbeilegung zu fördern und bei Erhalt der Methodenvielfalt die richterliche Mediation gesetzlich zu verankern.”
Der Vorschlag des Rechtsausschusses weicht davon bekanntlich ganz erheblich ab, was sich durchaus auf die Zustimmungspflichtigkeit auswirken könnte, auf jeden Fall aber eine langwierige Vermittlung zur Folge haben kann.
Die Länderjustizminister scheinen mir auf diesem Gebiet überwiegend schon längere Zeit recht kampfbereit zu sein.