Mit einer neuen Verordnung, die am 20. März in Kraft getreten ist, fördert der italienische Gesetzgeber aktiv den Einsatz der Mediation als Streitbeilegungsverfahren. Das Ziel ist es, die Gerichte zu entlasten und Konflikte schnell und kostengünstig aus der Welt zu schaffen.
Bozen/Rom – Im Wirtschaftsleben können Konflikte nicht immer vermieden werden. Die Unstimmigkeiten erfordern jedoch rasche, flexible und sichere Lösungen, um die Geschäftsbeziehungen zwischen den Unternehmen zu wahren. Lange Entscheidungswege sind in der Regel nicht tragbar. Angesichts der zeitaufwendigen und teureren Justizverfahren sind Streitparteien deshalb immer häufiger bemüht, Wirtschaftskonflikte mittels Mediationsverfahren beizulegen.
Diese Vorgehensweise wird in Zukunft auch vonseiten des Gesetzgebers gefördert und unterstützt. Vor Kurzem, am 20. März 2010, ist die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 28 vom 4. März 2010 in Kraft getreten. Diese soll einen entscheidenden Beitrag zur Entlastung der Gerichte leisten und eine schnelle und effiziente Konfliktlösung ermöglichen. Mit der neuen Verordnung werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Mediationsverfahren klar definiert.
Um ein Mediationsverfahren einzuleiten, genügt es künftig, einen Antrag bei einer Mediationsstelle einzureichen. Dies kann auch auf telematischem Wege erfolgen. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung müssen alle Mediationsstellen in ein nationales Verzeichnis eingetragen sein. Dies ist der Handelskammer Bozen am 18. März gelungen.
Als erste anerkannte Mediationsstelle in Südtirol bietet die Handelskammer Wirtschaftsmediationen mit lokalem, nationalem und internationalem Charakter. Die Verfahren werden in einem vertraulichen Klima abgewickelt. Mithilfe eines fachlich ausgebildeten, neutralen Mediators arbeiten die Konfliktparteien daran, eine einvernehmliche, dauerhafte und rechtssichere Lösung für den Konflikt zu finden, die von allen Beteiligten getragen und akzeptiert wird.
Einigen sich die Parteien auf eine Lösung, unterzeichnen sie eine rechtsverbindliche Vereinbarung. Durch die neue Verordnung werden Mediationsvereinbarungen zum Rechtstitel und können auch zwangsvollstreckt werden. Nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen können sich im Falle von Streitigkeiten an eine Mediationsstelle wenden.
Die Dauer des Mediationsverfahrens stellt einen wesentlichen Vorteil gegenüber einem ordentlichen Gerichtsverfahren dar: Ein Mediationsverfahre darf nicht länger als vier Monate dauern. Darüber hinaus haben Mediationen auch steuerrechtliche Vorteile.
Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung sind alle Rechtsanwälte verpflichtet, ihre Kunden schriftlich darüber zu informieren, wenn ein Rechtsstreitauch durch ein Mediationsverfahren beigelegt werden kann.
Informationen:
Schiedsgericht der Handelskammer Bozen
Ansprechpartner: Ivo Morelato
Tel. 0471 945629; E-Mail:
morelato@handelskammer.bz.it
Hinterlassen Sie einen Kommentar
Sie müssen angemeldet sein um einen Kommentar zu schreiben.