Alle reden vom Mediationsgesetz so, als sei es bereits erlassen oder in Kraft. Tatsächlich handelt es sich um einen Entwurf, den die Bundesregierung, das Kabinett, beschlossen und dem Gesetzgeber vorgelegt hat. Nun muss es im Bubndestag drei Lesungen überstehen. Legt dann der Bundesrat keinen Einspruch ein, wird es dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zugeleitet. Es ist aber kaum zu erwarten, dass der Gesetzgeber die Gesetzesvorlage verändert.

Hier der Gesetzeswortlaut nebst Begründung: Gesetzesentwurf Mediationsgesetz

Das vorliegende Gesetzeskonvolut betrifft die Einführung eines neuen Mediationsgesetzes aber auch die Änderungen vorhandener Gesetze wie das Gerichtsverfassungsgesetz und einige  Verfahrensgesetze. Das Mediationsgesetz selbst befasst sich im Wesentlichen mit der Begriffsbestimmung und stellt die Prinzipien der Mediation heraus.

Die Handschrift der Lobby ist erkennbar. Die Lobby wird gebildet aus Kammern, Verbänden und Organisationen, die durchaus auch eigene Interessen verfolgen. Trotzdem oder vielleicht gerade deshalb ist das Gesetz im Tenor recht behutsam und zurückhaltend. Die Mediation selbst kann leider keine Lobby haben. Noch auf dem Juristentag in Erfurt hatten sich die meisten Mediatoren gegen ein Gesetz ausgesprochen. Nun wird es mit der Unterstützung fast aller Verbände in Kraft treten. Auch wenn das erklärte Ziel des Gesetzesentwurfs darin besteht, nicht nur die Mediation, sondern auch andere Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung zu fördern, wird die Mediation deutlich exponiert. Lediglich die Vorschriften über das Vorschlagsrecht (z.B. § 278a ZPO) und das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 41 ZPO Nr.7) beziehen die anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (ADR-Verfahren) ausdrücklich ein. Der Regierung geht es darum, die Mediation zu stärken. Die Stärkung betrifft das Verfahren. Sie betrifft nicht den Geist und das Verständnis von Mediation. Der Entwurf ist wieder mal ein Gesetz mit einer politischen Aussage. Juristisch entält es nichts, was nicht auch privatschroiftlich hätte vereinbart werden können. Es obliegt also der Einschätzung des Einzelnen, ob ein solches Gesetz die Mediation als ein autonomes Verfahren institutionalisiert oder ob es in die Autonomie des Einzelnen regulierend eingreift.

Klageschrift

Die Handschrift der Mediatoren wird erkennbar, wenn man sich die Neufassung des § 253 ZPO näher anschaut. Danach soll jede dem Gericht vorgelegte Klageschrift die Angabe enthalten, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen ADR Verfahrens vorausgegangen ist. Die Rechtsanwälte sollen angehalten werden, Ihre Mandanten auf die Möglichkeit der Mediation hinzuweisen. Dafür müssen sie die Kooperationsbemühungen ihrer Mandanten hinterfragen und unter den Begriff der Mediation und der ADR subsumieren können. Sie müssen diese Verfahren gegenüber ihren Mandanten erläutern und abgrenzen können. Nur so können sie die gesetzliche Anforderungen korrekt erfüllen. Auch hier steht wieder das Verfahren im Vordergrund, nicht die kooperative Handlung. Es wäre schade, wenn die gesetzliche Regelung dazu führt, dass kooperative Ansätze nur noch dann gewertschätzt werden, wenn sie sich in dem Konsum eines Verfahrens niederschlagen. Es ist gut und richtig, wenn das Gesetz nicht erwartet, die Information über die Durchführung von Mediationen oder ADR Verfahren zu begründen. Es bleibt zu hoffen, dass die Kläger oder deren Parteivertreter dies auch nicht tun. Es könnte den Streit eskalieren, wenn die Informationspflicht zum Anlass genommen wird, den Gegner zu diffamieren. Die Informationspflicht ist in eine Sollvorschrift gekleidet. Sie bewirkt keine juristischen Konsequenzen. Wenn der Richter den Parteien den Weg in eine kooperative Form der Streitbeilegung weisen will , muss er sich erkundigen, welche Hindernisse einer außergerichtlichen, kooperativen Streitbeilegung im Wege stehen. Das Gesetz fragt nicht, warum derartige Bemühungen ausgeblieben oder gescheitert sind, sondern welche Gründe gegebenenfalls einem noch durchzuführenden ADR Verfahren entgegenstehen könnten.

Gerichtsinterne Mediation

Mit der Legitimation der gerichtsinternen Mediation wird die Justiz selbst zum Mediationsanbieter. Es ist eine politische Grundsatzentscheidung. Sie entspricht der bereits geübten Praxis. Die gerichtsinterne Mediation entbehrte bisher jedoch einer klaren rechtlichen Grundlage. § 278a ZPO erlaubt jetzt die Verweisung auch an eine gerichtsinterne Mediation, die allerdings vom Landesgesetzgeber zu etablieren wäre. § 1 definiert die gerichtsnahe und die gerichtsinterne Mediation. Dabei bezeichnet die gerichtsnahe Mediation eine Mediation, die außerhalb des Gerichts durchgeführt wird. Die gerichtsinterne Mediation bezeichnet eine während eines Gerichtsverfahrens von einem nicht entscheidungsbefugten Richter durchgeführte Mediation. Es ist zu begrüßen, dass der nunmehr vorliegende Gesetzesentwurf, anders als der vorausgegangene Referentenentwurf nicht mehr funktional einschränkend von der Richtermediation spricht. Die gerichtsinterne Mediation ist nicht unumstritten. Die freien Mediatoren fürchten die auf Staatskosten finanzierte Konkurrenz. Wenigstens hat der Gesetzesentwurf nunmehr vorgesehen, dass Richter, die als Mediatoren tätig sind, keine weiterführenden Befugnisse haben als alle anderen Mediatoren. Insbesondere dürfen sie keine Vergleiche protokollieren oder den Streitwert festsetzen. Die freien Mediatoren kritisieren ein Leistungsgefälle zwischen der richterlichen und der außergerichtlichen Mediation. Sie befürchten, dass der Richtermediator noch zu nahe an seiner ursprünglichen Rolle gesehen wird und dass ihm nur ein eingeschränktes Zeitkontingent zur Verfügung steht. Eine transformative Mediation wird im gerichtlichen Umfeld kaum anzubieten sein. Wenn die Richter, eine den Juristen näher liegende evaluative Mediation durchführen, dann sollten sie gehalten sein, dies den Parteien zu verdeutlichen . Ein Vorteil der gerichtsinternen Mediation ist zweifellos, dass sie die Mediation bekannt macht. Weiterhin, dass Richter in Kommunikation geschult werden. Dies wird mehr oder weniger zwangsläufig dazu führen, dass sie die Mediation im Verständnis eines psychologischen Erkenntnisprozesses über kurz oder lang in das Erkenntnisverfahren integrieren. Der psychologische Erkenntnisprozess meint das ganzheitliche Verstehen der Parteien und die Vermittlung des Verstandenen an die Gegenseite. Richter, die diesen Prozess verinnerlicht haben, werden nicht nur die Techniken der Mediation anwenden können. Sie werden ihre darüber hinausgehende, mediative Kompetenz auch in einem Setting anzuwenden wissen, wo eine reine Mediation kaum möglich erscheint .

Kammern und Verbände

Die Regierung kennt den Streit der Verbände untereinander. Wenn der Gesetzgeber die Mediatoren in dem Gesetz zwar zu Aus- und Fortbildungen verpflichtet, dabei aber die Entscheidung darüber, wer Mediator wird, den Verbänden und Kammern überlässt, muss er sich im Klaren sein, dass die Verbände in einem unkooperativen Wettbewerb stehen . Er wird entsprechend der Lobbyarbeit selektiv gefördert. Daraus resultiert ein fortbestehendes Misstrauen ob und inwieweit einzelne Verbände überhaupt in der Lage sind, die Interessen aller Mediatoren zu vertreten. Auch kommt die Frage nach der demokratischen Legitimation auf, solange nicht alle Emissäre einbezogen sind. Die Mediation ist betroffen. Sie sollte nicht korrumpiert werden.

Das Mediationsgesetz

Was das aus nur 7 Paragrafen bestehende Meditionsgesetz regelt, war im Wesentlichen bereits erlaubt und privatrechtlich zu ermöglichen. Auch die Anforderungen der MediationsRL wären durchaus auch ohne einen gesetzgeberischen Eingriff zu erfüllen gewesen. Im Fokus des Gesetzes stehen die Mediation, die Mediatoren und der gerichtliche Umgang mit der Mediation. Für eine Standardisierung besteht durchaus ein Bedürfnis. Nicht alle meinen dasselbe, wenn sie von der Mediation sprechen. Für den Gesetzgeber ist die Mediation (lediglich) ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben (§ 1). Der Mediator wird als eine unabhängige und neutrale Person definiert. Er hat keine Entscheidungsbefugnis und führt die Parteien durch die Mediation. Diese Definition mag auch eine Schlichtung oder eine Moderation beschreiben. Eine Präzision bleibt erforderlich, obwohl der gesetzliche Schutz zwar hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechtes und der gerichtlichen Verweisung auch andere ADR Verfahren einbezieht. Eine Vollstreckbarkeit soll nach § 796d ZPO aber nur der Mediationsvereinbarung zugedacht sein. Die gesetzliche Definition lässt der Mediation noch immer einen großen Raum. Dies entspricht durchaus ihrem Wesen. Um eine Abgrenzung zu anderen ADR Verfahren durchführen zu können, ist allerdings eine auslegende Präzisierung erforderlich. Die Mediation zeichnet ich durch ein vermittelndes Element aus. Der gesetzliche Tatbestand greift dieses Element nicht auf. Er unterstellt, dass der Mediator in eigener Verantwortung eine geeignete Ausbildung vorweisen kann. Die Ausbildung des Mediators wird somit zu einem, die Mediation definierenden Tatbestand. Das Mediieren eines nicht ausgebildeten Mediators ist demnach keine Mediation im Sinne dieses Gesetzes.

Oft erschließt es sich nur dem Fachmann, welche Art der Mediation angesprochen ist. Es gibt notwendige Differenzierungen, die trotz der Diskussion um Ausbildungsstandards auch vielen Mediatoren unbekannt zu sein scheinen. Die Unterscheidung zwischen der evaluativen und der transformativen Mediation ist nur ein Beispiel dafür. Um die Erwartungen der Medianten nicht zu enttäuschen, ist der Mediator also gut beraten, in der Phase eins zunächst eine Abstimmung darüber herbeizuführen ob er evaluativ, transformativ, facilitativ, narrativ oder integrativ vorzugehen beabischtigt und die unterschiedlichen Auswierkungen den Medianden vorzustellen, damit sie keine falschen Erwartungen haben hinsichtlich Kosten, Zeitaufwand und Nachhaltigkeit. Die Regelungen des neuen Gesetzes etablieren die wichtigsten Prinzipien der Mediation wie die Eigenverantwortlichkeit (§ 1) die Freiwilligkeit (§ 2 Abs 2 und 5), die Allparteilichkeit (§ 2 Abs 3) die Verschwiegenheitspflicht (§ 4) und die mangelnde Entscheidungsbefugnis (§ 1 Abs. 2). All diese Regelungen sollten für jeden Mediator und jede Mediation eine Selbstverständlichkeit sein. Dispositionen über das Verfahren sind möglich, wenn die Parteien zustimmen. Zustimmungserfordernisse wurden explizit für Einzelgespräche (§ 2 Abs. 3), die Einbeziehung Dritter (§ 2 Abs. 3) und die Durchführung der Mediation durch eine in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person erwähnt (§ 3 Abs. 3 und 4). Gerade weil diese Zustimmungserfordernisse enumerativ aufgeführt sind, liegt der Rückschluss nahe, dass die Parteien im Übrigen nicht weiter berechtigt sein sollen, über die gesetzlich fixierten Mediationsprinzipien zu disponieren. Die Begründung des Gesetzesentwurfs lässt jedoch erkennen, dass im Hinblick auf die Parteiherrschaft wenigstens eine Befreiung von dem Zeugnisverweigerungsrecht möglich sein muss.

Die nunmehr gesetzlich geregelte Verschwiegenheitspflicht betrifft den Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen. Damit sind die Hilfskräfte gemeint. Sie schließt die Parteien nicht mit ein. Der Mediator ist zum Schutz der Vertraulichkeit also gut beraten, eine entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtung auch der Parteien im Mediationsvertrag zu manifestieren. Äußerst bedenklich ist die Aufhebung der Schweigepflicht des Mediators zu Gunsten des so genannten ordre public, der öffentlichen Ordnung. Wird der Mediator somit wie der Rechtsanwalt und der Richter zu einem Organ der Rechtspflege? Um die Rechtsstellung des Medianden gegenüber den Rechten eines Angeklagten nicht zu verkürzen, sollte die gesetzlich vorgeschriebene Informationspflicht über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht auch explizit eine Belehrung über die Grenzen der Schweigepflicht beinhalten. Auffällig ist auch, dass die der Verschwiegenheit korrespondierende Zeugnisverweigerungsrecht nur in Zivilverfahren etabliert wurde. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators ist damit gegenüber dem der Rechtsanwälte eingeschränkt.

Die juristische Bedeutung der Mediation wird spätestens über die Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung deutlich. Sie verlangt Rechtskenntnisse vom Mediator und erhöht das Haftungsrisiko. Die Frage der Haftpflichtversicherung kommt auf und mit ihr die Festlegung der Kunstregeln.

Die Kommunikation

Ein Gesetz ist eine Kommunikation zwischen dem Staat und dem Bürger. Moderne Gesetze tendieren immer mehr dazu, politische Botschaften zu vermitteln. So ist es auch hier. Was kommuniziert der Gesetzgeber, wenn er etwas regelt, das der Bürger privatautonom ohne weiteres selbst regeln könnte? Was bedeutet es, wenn er sich für ein privates Konfliktlösungsverfahren verantwortlich fühlt? Wird die Mediation dadurch zu einem Bestandteil der Rechtspflege? Mit der Öffnung der Verschwiegenheit im Interesse der öffentlichen Ordnung und der Einführung der Vollstreckbarkeit einer Mediationsvereinbarung rückt die Mediation ganz eindeutig in die Nähe eines staatlich zu gewährleistenden Verfahrens. Jeder mag für sich selbst entscheiden, ob dies den Interssen der Mediation gerecht wird. Man sollte sich aber stets im Klaren darüber sein, dass der Gesetzgeber ein privatautonomes Verfahren reguliert. Die Würdigung des privatautonomen Charakters erfolkgt dabei nur indirekt mit dem Tatbestandsmerkmal der Eigenverantwortlichkeit. Das politische Ziel, die Mediation zu stärken und kooperative Bemühungen der Bürger zu unterstützen, hätte sich gegebenenfalls durch eine Informationspolitik besser verwirklichen können.

Die Wirtschaftlichkeit

Ökonomische Interessen werden zweifellos durch die Legitimation der Gerichtsmediation und die Regelung zur Ausbildung tangiert. Nach § 5 stellt der Mediator in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Es gibt also keine staatliche Anerkennung. Das Zulassungsverfahren soll über die Verbände geregelt werden. Es soll die Qualität der Mediation absichern und den Bürgern eine Orientierungshilfe geben, an wen sie sich wenden können. Es ist richtig und wichtig; dass es eine Standardisierung der Mediation gibt. Zu groß ist die Gefahr dass die Mediation uneinheitlich konnotiert wird.

Obwohl die Mediation zu einer Entlastung der Gerichte beitragen soll, spilet die Frage der Kostenbelastung der Justiz offenbar keine große Rolle mehr. Es geht darum, langwierige Prozesse zu vermeiden. Die gerichtsinterne Mediation wird asl ein Instrument dafür gesehen. Der Gesetzgeber sollte sich im Klaren darüber sein, dass die Einführung der gerichtsinternen Mediation einen nicht unerheblichen Investitionsbedarf erfordert. Wenn die Justiz ihr Portfolio erweitert, indem sie die Mediation als eine reine Mediation im Gericht anbietet, dann muss sie eine Infrastruktur schaffen, welche die gerichtsinterne Mediation neben der Gerichtsorganisation vorzuhalten vermag. Eine wirkliche Entlastung der Justiz ist nach wie vor nur möglich, wenn es erst gar nicht zu einem Gerichtsverfahren kommt. Solange die gerichtsinterne Mediation konkurrierend gegenüber der Mediation aufgestellt ist, könnten sich die Bemühungen des Gesetzgebers als kontraproduktiv erweisen. Wenn die Justiz ihr Portfolio erweitert, führt die Angebotserweiterung denknotwendigerweise zu einer vergrößerung der Nachfrage. Das ist aber perspektivisch. Im Moment jedenfalls hat die gerichtsinterne Mediation eine marktbelebende Wirkung. Die Parteien haben die Gelegenheit, Erfahrungen mit der kooperativen Streitbeilegung zu gewinnen. Auch die Bemühungen des Gesetzgebers zeigen eine Wirkung in der Öffentlichkeit. Selten haben Presse und Nachrichten so viele Meldungen zu dem Thema vorgehalten. Mit der gesteigerten Bekanntheit vergrößern sich zweifellos die Chancen der Nachfrage.

Sorgen

Das Gesetz trägt so wie es sich jetzt darstellt weder zur begrifflichen Klärung noch zu einer Erweiterung oder Stärkung von Rechten des Mediators bei. Es wird sich auf die ein oder andere Weise der weiteren Entwicklung anpassen. Wir werden zu beobachten haben, ob diese Anpassung der Lobby, der Politik oder der Mediation dienen wird.