Wer oder was ist denn das?
Das Mediationsgesetz – so viel vorweg – kennt den Begriff nicht. Dort ist von Parteien die Rede. Etwas irritierend, denn der Gesetzgeber hat – wie in der Begründung zum Gesetz ausgeführt – doch etwas anderes gemeint.
Was also genau ist ein Mediand und wie grenzt er sich von Parteien, Beteiligten, Betroffenen und Dritten ab?
Die Partei
Das Mediationsgesetz verwendet den Begriff der Parteien in den §§ 1, 2, 3 und 4 unspezifisch. Partei ist ein juristischer Terminus. Er wird einerseits im Zivilrecht (Vertragsparteien) andererseits aber auch im Verfahrensrecht (Prozessparteien) verwendet. Die Begründung des Regierungsentwurfs weist darauf hin, dass der im MediationsG verwendete Begriff „Partei“ untechnisch zu verstehen sei . Er bezeichne die an der Mediation teilnehmenden Personen. Die Definition ist unpräzise. Sie übersieht, dass die Mediationsvertragsparteien, die Medianden und evtl. teilnehmende Dritte auseinanderfallen können. Sie übersieht auch, dass es teilnehmende Personen gibt, die nicht konfliktbetroffen sind.
Weil die an der Mediation teilnehmenden Personen nicht zwingend die Parteien sein müssen, wird eine begriffliche Unschärfe der Praxis nicht gerecht. Hier ist zu bedenken, dass die Parteiqualität und die daraus abzuleitenden Berechtigungen auseinander fallen können. Auch ist in Erwägung zu ziehen, dass der Parteibegriff ein juristischer ist und in der Mediation eine andere Bedeutung bekommt. Eine präzise Abgrenzung erfordert die Unterscheidung:
- Vertragsparteien
Das sind die Parteien des Mediationsvertrages. Sie müssen nicht mit den Akteuren übereinstimmen. Wir verwenden den Begriff der Mediationsvertragsparteien. - Prozessparteien
Der Gesetzgeber selbst hat darauf hingedeutet, dass er eher an die Beteiligten des Amtsermittlungsverfahrens gedacht hat. Das kommt der Mediation etwas näher, weil die Mediation im Idealfall mit allen Konfliktbetroffenen verhandelt. Anders als im Amtsermittlungsverfahren kann der Mediator die Betroffenen aber nicht alle in die Mediation zitieren. Es wäre somit zu unterscheiden zwischen den anwesenden, am Verfahren beteiligten Konfliktbetroffenen und den nicht am Verfahren beteiligten Konfliktbetroffenen. Jetzt bietet es sich an, die in das Verfahren involvierten (eingebundenen) Verhandlungspartner als Medianden zu bezeichnen.
Der Mediand
Interessanter Weise findet sich im Duden bereits eine Erklärung: „Medianden sind die Klienten einer Mediation“ heisst es dort. Ich wusste gar nicht, dass eine Mediation auch Klienten haben kann. Diese Definition hilft also nicht weiter. Nach den vorstehenden Ausführungen sind Medianden die am Verfahren (der Mediation) beteiligten Verhandlungspartner. Im Idealfall sind das die Konfliktbetroffenen. Gegebenenfalls können auch für sie agierende Personen die Verhandlungen führen. Dass Konfliktbetroffene und Agitatoren auseinanderfallen können, ist etwa in einer Wirtschaftsmediation nicht selten. Man denke nur an den Fall, dass der Justiziar als Vertreter für eine Kapitalgesellschaft auftritt. Dann ist er der Mediand, weil er die Verhandlungen führt. Verfahrenspartei hingegen wäre die von ihm vertretene Firma. Da eine Firme keinen Konflikt haben kann, ist der Konfliktbetroffene das Organ oder der Mitarbeiter der für die Firma handelt und Teil des Konfliktes ist. Mithin sind die Medianden die im Verfahren ( Mediation) betroffenenseitig agierenden natürlichen Personen.
Der Konfliktbetroffene
Ein professioneller Mediator beginnt jede Mediation mit einer Konfliktanalyse. Hier prüft er, wer gegebenenfalls von dem beschriebenen Konflikt betroffen sein mag. Die Betroffenen können von den Medianden abweichen. Bei Kindschaftssachen kommt dieser Fall häufig vor. Die Eltern werden als Medianden angesehen, es geht aber um das Kind, das ebenfalls Konfliktbetroffen ist aber an der Mediation oft nicht teilnimmt. Der Mediator hat zu prüfen, wer konfliktbetroffen ist und ob und inwieweit dessen Interessen in der Mediation einzuführen sind. Soll der Betroffene die Interessen selbst einbringen, wird er zum Medianden.
Die Dritten
Es gibt eine weitere spezifische Abweichung zum Prozess im juristischen Verständnis. Im juristischen Prozess handelt der Prozessbevollmächtigte für die Prozesspartei. In der Mediation handelt der Mediand für sich selbst. Eine Prozessvertretung ist nicht verboten. Sie ist auch möglich und manchmal tunlich (wie oben bei der Wirtschaftsmediation beschrieben). Es ist dann eine Angelegenheit des Mediators, sich zu vergewissern, dass die Interessen korrekt und authentisch vorgebracht werden. Dritte sind nicht nur Prozessbevollmächtigte. Das können auch Sachverständige oder sonstige Personen sein, die in die Mediation einbeuzogen werden.
Schreibweise
Ich erinnere noch die Zeiten, als man sich nicht einig war ob Mediand mit t oder d am Ende geschrieben wird. Deshalb finden Sie hier in älteren Artikeln noch Mediant mit t geschrieben. Die Frage ist längst geklärt. Nach der Faustregel deutet die Endung „…ant“ auf eine aktive Rolle hin (der Fabrikant), während „…. and“ darauf hinweist, dass mit jemandem etwas geschieht (der Doktorand bekommt den Doktortitel verliehen). Man mag darüber philosophieren wer hier wem was offeriert. Die Schreibweise jedenfalls steht heute fest. Mediand schreibt man mit „d“ am Ende!
Begrifflichkeiten
Es gibt weitere begriffliche Irritationen in der Mediationslandschaft und nicht nur im Mediationsgesetz. Hin- und wieder werden wir darüber posten. Die Erkenntnisse stammen aus einem Lehrbuchkommentar.
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