Satzung des Vereins integrierte-Mediation.e.V. in der Fassung vom 11.4.01 unter Berücksichtigung der Satzungsänderungen vom 8.8.01 und vom 26.6.02
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Integrierte Mediation". Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.
Der Verein führt den Namenszug "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
Sitz des Vereins ist Altenkirchen
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die Mediation als Methode eines innovativen Konfliktmanagements in gesellschaftliche Institutionen und die von diesen angewandten Verfahren zu integrieren (integrierte Mediation). Seine Aufgaben bestehen deshalb:
- In der Entwicklung und Förderung der integrierten Mediation,
- sowie der zu ihrer Duchführung erforderlichen Netzwerke und
- die wissenschaftliche Aufarbeitung und Publikation der Erfahrungen mit integrierter Mediation.
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die unverhältnismäßig hoch oder dem Vereinszweck fremd sind, begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
Juristische Personen benennen einen Vertreter, der die juristische Person gegenüber dem Verein vertritt.
Die Mitgliedschaft wird durch Teilnahme an der Gründung oder durch späteren Eintritt erworben. Die Mitglieder erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung und Ordnung der "Integrierten Mediation" an und übernehmen daraus alle sich ergebenden Rechte und Pflichten.
Voraussetzung für den späteren Eintritt ist ein schriftliches Aufnahme ersuchen. Über die Aufnahme entscheiden 2 vom Vorstand mit dieser Aufgabe betraute Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird durch Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung bestätigt.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Abgelehnten Mitgliedern steht die Anrufung der Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Austritt oder Ausschluß des Mitglieds aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins beendet.
Jedes Mitglied ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zum Austritt berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es den in § 2 der Satzung festgelegten Vereinszwecken in schwerwiegender Weise entgegenhandelt oder sonst den Interessen des Vereins schadet. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstands. Der Ausschluß wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied hat in diesem Fall die Rechte nach § 3 Abs. 5.
Im Falle der Auflösung des Vereins erlischt die Mitgliedschaft mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auflösung.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen mindestens 50,- Euro, für juristische Personen mindestens 100,- Euro im Jahr. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Zur Unterstützung und Durchführung einzelner Aufgaben kann der Vorstand einen Beirat berufen.
§ 7 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Ein Mitglied darf maximal ein abwesendes Mitglied vertreten. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: die Bestellung des Vorstands,
- den Jahresbericht,
- die Jahresabrechnung,
- deren ordnungsgemäße Rechnungslegung durch den Kassenprüfer bescheinigt worden ist,
- und die Entlastung des Vorstands,
- die Ablehnung von Aufnahmeanträgen (§ 3 Abs. 5)
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
- weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn diese zuvor in der Tagesordnung angekündigt wurden. Sie bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied. Vortsnd im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der erste und der zweite Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.
Wenn es der Umfang der laufenden Geschäfte erfordert, kann der Vorstand einen oder mehrere Geschäftsführer, Beauftragte sowie einen Kassierer und einen Schriftführer einsetzen. Der vorstand bestimmt über den Umfang der jeweils zu übertragenden Aufgaben, die Vertretungsberechtigung und gegebenenfalls die Entlohnung.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden Geschäfte
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
- Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
§ 12 Fach- und Regionalbereiche
Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben können Regional- und Fachbereiche gebildet werden. Die Ernennung der Regional- und Fachbereiche erfolgt durch den Vorstand unter einer von diesem zu vergebenden Bezeichnung. Die Fach und Regionalbereiche können aus ihrer Mitte einen oder mehrere Sprecher wählen. Sie können in einem vom Vorstand näher zur bestimmenden Umfang mit der Geschäftsführung beauftragt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zur Förderung der Mediation zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Altenkirchen, den 26.6.2002
Unterschriften
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