Die Zeit läuft
Ganz abgesehen davon, dass eine Ausbildung zur integrierten Mediation immer sinnvoll ist, gibt es einen triftigen Grund, die Entscheidung nicht länger aufzuschieben und spätestens jetzt mit der Ausbildung zu beginnen. Dass gleiche gilt für evtl. noch ausstehende Fortbildungen. Der Grund liegt in der geplanten Änderung der Ausbildungsverordnung. Wer nicht unter die noch geltende Fassung der Verordnung fällt, muss gegebenenfalls lange warten, bis er sich zertifizierter Mediator nennen kann. Wer eine Fortbildung versäumt hat (wozu auch die Supervisonen zählen) riskiert den Verlust des Titels.
Das Bundesministerium der Justiz hat am 14.3.2023 den Entwurf für die 2. Änderung der Ausbildungsverordnung vorgelegt. So viel ändert sich eigentlich nicht und trotzdem sind die Änderungen unbedingt zu beaschten. Sie stellen Anforderungen an die Ausbilder und die Auszubildenden. Der wichtigste Impuls betrifft die Frage, ob Sie die Aus- oder Fortbildung noch hinauszögern können oder sollen.
Was besagt die Ausbildungsverordnung?
Die Ausbildungsverordnung regelt die Voraussetzungen, wann Sie sich zertifizierter Mediator nennen dürfen. Sie beruht auf §5 Abs. 2 Mediationsgesetz und betrifft nur den zertifizierten Mediator. Der Titel ist keine Voraussetzung zur Ausübung der Mediation. Wohl aber, wenn Sie gelistet werden und vielleicht auch für weitere Entwicklungen auf dem Weg zur Berufsbildung. Die Ausbildungsverordnung setzt die Durchführung eines Ausbildungslehrgang von 120 Präsenzstunden mit vorgegebenen Inhalten voraus. Zusätzlich muss eine Supervision nachgewiesen werden. Mit der Benennung zum zertifizierten Mediator beginnt eine Verpflichtung zur Fortbildung und weiteren, insgesamt vier Supervisionen.
Was soll sich ändern?
Das Bundesministerium der Justiz hat jetzt einen Entwurf für die 2. Änderung der Ausbildungsverordnung vorgelegt. Er wird der auf einen Regelungs- und Änderungsbedarf zurückgeführt, der auf einen in der Zeit von Juni 2020 bis November 2021 online geführten Austausch mit an der Mediation interessierten Praktikerinnen und Praktikern, Verbänden sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zurückgeführt wird. Die integrierte Mediation war an dem Austausch beteiligt. Weil darüber eine Abstimmung herbeigeführt wurde, ist davon auszugehen, dass der Verordnungsentwurf nach Ablauf der formalen Stellungnahmefrist bis zum 28.4.2023 in Kraft treten wird. Wir, der Verband integrierte Mediation wird eine Stellungnahme vorlegen, die sich allerdings nur auf Detailfragen begrenzen wird. Im groben haben wir auch die Zustimmung zu den geplanten Änderungen erteilt.
Was geändert werden soll, ist die Zahl der Ausbildungsstunden. Sie wird auf 130 Präsenzstunden angehoben. Davon können nur maximal 40% online durchgeführt werden. Die Regelung betrifft unsere Ausbildungen nicht, weil sie ohnehin einen darüber hinausgehenden Umfang aufweisen. Sie könnte allerdings dann bedeutsam werden, wenn ein Student oder eine Studentin nur Teile derAusbildung belegt.
Die Inhalte werden in Ziff. 2 der Anlage zur Ausbildungsverordnung im Titel „Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation“, um die Gegenstände Online-Mediation und Digitalkompetenz erweitert. Auch den Inhalt haben wir bereits in der bisherigen Ausbildung abgedeckt.
Eine gravierende Änderung wird die Supervisionen betreffen. Wenn die Änderung in Kraft tritt, müssen statt einer, fünf Supervisionen bereits durchgeführt worden sein, ehe Sie sich zertifizierter Mediator nennen dürfen. Mit dieser Regelung verändert sich auch nicht das Ausbildungsvolumen, denn auch in der jetzigen Fassung der Ausbildungsverordnung sind insgesamt 5 Supervisionen vorgesehen. Vier Supervisionen können jedoch nach der Ernennung zum zertifizierten Mediator stattfinden. Sie gelten als Fortbildung.
In Zukunft müssen die Supervisionen von dem Ausbildungsinstitut bescheinigt werden, das zugleich für die Fristenüberwachung verantwortlich sein wird. Die Supervisionen können jetzt auch als Gruppensupervision durchgeführt werden.
Der Entwurf zur Änderung der Ausbildungsverordnung enthält noch die Klarstellung, dass der Titel zertifizierter Mediator nicht weitergeführt werden darf, wenn die Fortbildungen (und die Supervisionen) nicht durchgeführt wurden.
Wichtig sind die Übergangsregeln
Wer noch unter die alte, aktuell gültige Fassung der Ausbildungsverordnung fallen, sollte die Übergangsregelungen beachten. Sie betreffen die Fälle der Vorausbildungen. Der Entwurf des §7 Abs. 4 sieht vor, dass sich als zertifizierter Mediator bezeichnen darf, wer die Ausbildung nach der derzeit bestehenden Verordnung bis einschließlich 31. Dezember 2023 abgeschlossen und die Fortbildung absolviert hat oder wer die Ausbildung begonnen hat und diese sowie die Fortbildung bis einschließlich 31. Dezember 2027 abschließt. Wer also unter den Genuss der Altregelung fallen will sollte sich schnell anmelden. Das gleiche gilt für Mediatoren, die noch Fortbildungsbescheinigungen benötigen.
Die Ausbildung zur Integrierten Mediation
Wir sind vorbereitet. Das modulare Konzept der Ausbildung zur integrierten Mediation eröffnet alle Möglichkeiten der Grundsasbildung, der Fortbildung und der Spezialisierung. Sie haben auch noch die Möglichkeit, sich anzumelden. Wenn Sie jetzt mit der Grundausbildung beginnen, richtet sich die Ausbildung noch nach der alten Vorschrift. Wenn Sie sich jetzt anmelden, erreichen Sie den erforderlichen Abschluss sogar noch bis zum 31.12.2023. Das gleiche gilt, wenn Sie noch fehlende Elemente nachholen oder Fortbildungen und Supervisionen absolvieren möchten. Die Module des 2. und 3. Semesters können auch einzeln gebucht werden.
Wer Fragen hat, kann sich gerne melden. Am Freitag, dem 17.3. findet übrigens eine Infoveranstaltung statt, wo Sie sich auch über die Änderungen und die Ausbildungsangebote informieren können. Die Anmeldefrist läuft übrigens noch bis zum 31. März.
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