Der in-Codex (2022 – Entwurf)

Standards integrierte Mediation

Dies ist noch eine (allerdings bereits beachtete) Arbeitsvorlage, mit der im Verein die Anpassung der Standards der Integrierten Mediation erörtert werden sollen. Mitglieder haben die Möglichkeit, den Beitrag zu kommentieren oder direkt im Text abzuändern. Dieser Beitrag kann nur von Mitgliedern eingesehen werden.

Die Neufassung der Standards der Verbände und die Weiterentwicklung der Integrierten Mediation machen eine weitere Überarbeitung der Standards erforderlich. Der in-Codex 2022 fasst die Grundsätze zusammen, welchen sich der Verband selbst, die Mediatorinnen und Mediatoren der Integrierten Mediation ebenso wie die Trainerinnen und Trainer und die akkreditierten Institute verpflichtet fühlen. Grundlage ist der code of conduct for mediators, an dessen Zustandekommen der Verband integrierte Mediation beteiligt war, die EU Direktive 2008/52/EC vom 21. May 2008, die mit den Verbänden in Deutschland abgestimmten Standards des DFfM, denen sich der Verband integrierte Mediation unterworfen hat, die QVM-Standards und natürlich das jeweils gültige nationale Recht. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit werden im Folgenden die traditionellen männlichen Wortformen verwendet, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass damit keine geschlechtliche Spezifikation gemeint ist. Der Ausdruck „der Mediator“ bezeichnet somit sowohl den männlichen Mediator wie die weibliche Mediatorin ebenso wie Pluralformen. Die Vereinssatzung ist Bestandteil dieses Codex.

Verständnis der Mediation

Nach dem Selbstverständnis der integrierten Mediation ist die Mediation ein komplexes Verfahren der Verstehensvermittlung, das volle Informiertheit anstrebt und alle lösungsbestimmenden Aspekte eines Falles berücksichtigen kann. Die Lösung wird von den Parteien eigenständig entwickelt. Sie orientiert sich am maximal zu erzielenden Nutzen und baut auf ein allseitiges Verstehen auf, dessen Erkenntnisse durch die Mediation herbeigeführt werden. Die Mediation beseitigt die Hindernisse auf dem Weg zur Lösung. Der Mediator hilft dabei, die Mediation zu verwirklichen.

Wir erkennen die Vielfalt der Mediation und ihre unterschiedlichen Erscheinungsformen an, ebenso wie die Schnittstellen in andere Verfahren und Berufe der Konfliktbewältigung. Wir differenzieren systematisch zwischen der formellen und der substantiellen Mediation, wodurch der Mediationsradius entsprechend erweitert wird. Bei der formellen Mediation unterscheiden wir die Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes und die formelle Mediation im Übrigen, auf die das Mediationsgesetz nicht anzuwenden ist. Die substantielle Mediation beschreibt die methodische Anwendung der Mediation, soweit sie sich auch in anderen Verfahren und Vorgängen verwirklichen lässt. Als ein triadisches Verfahren ordnen wir die Mediation unter die Verfahren der Streitvermittlung, weshalb eine Abgrenzung zur Schlichtung und zur Verhandlung notwendig wird. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Charakter der Verfahren. Deshalb steht bei der  Schlichtung die Lösungsvermittlung im Vordergrund, während es bei der Mediation um eine Vermittlung des Verstehens geht, aus dem sich die Lösung entwickelt. Bei der Verhandlung steht die positionsorientierte Argumentation im Vordergrund.

Wir leiten die Mediation aus der kognitiven Mediationstheorie her. Mit dieser, aus der Integrierten Mediation heraus entwickelten Theorie, wird der Erkenntnisprozess der Mediation in den Vordergrund gestellt. Die Theorie führt in ein Mediationskonzept, das zugleich als die Lehre der Integrierten Mediation festgeschrieben wird. Sie geht über das Harvard-Konzept hinaus und bringt alle von der Mediation genutzten Theoriefragmente unter einen Nenner. Darauf basierend stellt sich die Mediation als ein selbstregulierendes System dar, das in der Lage ist, den Erkenntnisprozess der Parteien an Konfliktdimensionen auszurichten und sich der jeweiligen Konflikteskalation anzupassen.

Die Erscheinungsformen der Mediation werden nach dem zugrundeliegenden Konzept, dem auf die Bearbeitungstiefe Einfluss nehmenden Modell (sondierende, evaluative, facilitative, transformative und integrierte Mediation), dem sich aus den Arbeitsbedingungen ergebenden Format, dem Anwendungsfeld und dem persönlichen Stil des Mediators eingeordnet.

Für uns ist das Verfahren im rechtlichen Verständnis, also das Mediationsverfahren, nicht der Inbegriff der Mediation. Wir sehen das rechtliche Verfahren lediglich als einen Container, der die Rahmenbedingungen setzt, in denen die Mediation methodisch zum Tragen kommt. Basierend auf der Containertheorie begreifen wir die Mediation als einen transdisziplinär angelegten, interprofessionellen Vorgang, der auch virtuell abgewickelt werden kann und in der Lage ist, in allen Entscheidungsprozessen eine konstruktive Lösung anzubieten. Erst mit diesem Ansatz ist es möglich, den gesamten Mediationsradius mit einem konsistenten Mediationsverständnis auszuschöpfen.

Standards der Mediation

Die Standards zur Ausübung der Mediation sollen Mediatoren wie Medianden die Sicherheit geben, dass die Mediation frei von Rechts- und Verfahrensmängeln (Lege artis) durchgeführt wird. Dabei sind Regeln für die formelle Mediation und erweiterte Standards für die methodische Verwendung der Mediation in anderen Verfahren zu unterscheiden. Für die formelle Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes gelten die folgenden Grundsätze:

Grundlagen

  1. Wir unterscheiden zwischen Eigenschaften und Prinzipien der Mediation. Die Eigenschaften drücken das Wesen der Mediation aus, an dem sich alles orientiert. Die Prinzipien sollen die Eigenschaften verwirklichen und absichern, sodass sie sich an ihnen orientieren.
  2. Die zugrunde gelegten Prinzipien sind: Freiwilligkeit, (Lösungs- und Gesprächs-)Offenheit, Vertraulichkeit, Eigenverantwortlichkeit, Informiertheit, Allparteilichkeit und Indetermination. Alle weiteren Prinzipien lassen sich darauf zurückführen.
  3. Die Prinzipien werden durch Regeln der Kunst spezifiziert, die wiederum an Benchmarks zu messen sind. Sie berücksichtigen die rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetz, Vertrag, Standards) und sind ein verbindlicher Bestandteil dieser Festlegungen. Das Verzeichnis der Kunstregeln und Benchmarks ist auf Wiki to Yes hinterlegt (Siehe Kunstregeln und Benchmarks).
  4. Die Mediation ist ein privatrechtliches Verfahren, weshalb das Verfahrensrecht auf eine Mediationsdurchführungsvereinbarung zurückgeführt wird.
  5. Der Mediator leitet die Berechtigung jeglichen Handelns von den Parteien ab. Er hat keine originäre Direktionsbefugnis. Deshalb achtet er darauf, dass alle zu treffenden Entscheidungen über das Verfahren mit den Parteien im Konsens vereinbart werden oder auf deren ausdrückliche Ermächtigung zurückzuführen sind. Er achtet ferner darauf, dass diese Standards als Rechtsgrundlage im legitimierenden Mediationsvertrag (MV) oder in der das Verfahrensrecht herstellenden Mediationsdurchführungsvereinbarung (MDV) als verbindlich festgelegt werden.

Verfahren

  1. Der Mediator führt mit den Medianden das im Mediationsgesetz geregelte Verfahren durch. Seine Aufgabe besteht darin, die Mediation zu verwirklichen.
  2. Er prüft vor jeder Mediation ihre Zulässigkeit sowie die objektive und subjektive Geeignetheit. Er entscheidet, ob und inwieweit seine Fallkompetenz ausreicht, den Parteien zu helfen, ihren Fall zu lösen und bestimmt das erforderliche Mediationsformat. Er führt gegebenenfalls ein Clearing durch und grenzt die Mediation zu anderen Dienstleistungen ab.
  3. Die Zielsetzung des Verfahrens und sein Zweck werden mit den Parteien zu Beginn der Mediation geklärt. Die Zielvereinbarung muss die Suche nach einer Lösung ergeben, in der sich ein noch zu bestimmender Nutzen verwirklicht.
  4. Der Verfahrensgegenstand wird mit den Parteien gemeinsam erarbeitet und in der Themensammlung festgehalten.
  5. Die Abschlussvereinbarung ist nicht das Ziel der Mediation. Das Ziel ist erreicht, wenn die Parteien die optimale Lösung gefunden haben. Die Abschlussvereinbarung stellt ihre Manifestation dar und ist der erste Schritt zu ihrer Umsetzung.
  6. Die Mediation wird nicht nur als ein strukturiertes, sondern auch als ein strukturierendes Verfahren angesehen. Ihre Struktur ergibt sich aus dem Aufbau, der sich in einer logisch aufeinander abgestimmten Phasenabfolge verwirklicht. Wir gehen von einem 5-Phasenmodell aus, dessen Schritte in dem verbindlichen Ablaufplan festgelegt sind (Siehe https://www.wiki-to-yes.org/Ablauf). Die Strukturierung ergibt sich aus der fall- und konfliktabhängigen Dimensionierung der Komplexität. Sie wird dadurch hergestellt, dass die Informationen über ihre Metainformation identifiziert und dem Verfahren zugeordnet werden. Bei der Zuordnung der Informationen wird die systemische Trennung der Verfahrensebene und der Fallebene beachtet. 
  7. Der Mediator achtet während des gesamten Verfahrens darauf, dass alle Besonderheiten im Verfahren offen gelegt werden und dass die Parteien sich frei und ungehindert über den Stand des Verfahrens und seinen Ablauf informieren können. Er informiert die Parteien unaufgefordert über die Bedeutung des Verfahrens, über die möglichen Verfahrensweisen der Mediation, über eventuelle Alternativen und über die Anforderungen der im Verfahren zu treffenden Entscheidungen.

Konflikt

  1. Das Verfahren soll zur eigenverantwortlichen Konfliktauflösung beitragen. Die Mediation basiert auf der Grundannahme, dass Menschen dazu in der Lage sind, ihren Konflikt selbst zu lösen. Die Aufgabe der Mediation besteht darin, die Hindernisse auszuräumen, die sie daran hindern. 
  2. Der Mediator unterscheidet zwischen dem zu lösenden Problem und dem im Hintergrund wirkenden Konflikt. Er führt in jeder Mediation eine Konfliktanalyse durch, um den Konflikt zu identifizieren. Darauf basierend legt er im Einvernehmen mit den Parteien die erforderliche Gesprächs- bzw. Bearbeitungstiefe fest und wählt das geeignete Mediationsmodell.
  3. Der Mediator stellt sicher, dass die Parteien offen über alles sprechen können, was mit der Konfliktbewältigung zu tun hat.
  4. Er passt die Mediation an das Konfliktgeschehen an und achtet darauf, dass sie strategisch von der Konfrontation abgegrenzt wird.
  5. Um die Gesprächsoffenheit zu gewährleisten, bewahrt er über alle Informationen, die in der Mediation gewonnenen wurden oder die mit ihr zusammenhängen, Stillschweigen. Er bezieht die Parteien in die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein, indem er sie verpflichtet, die in der Mediation gewonnenen Erkenntnisse nicht zum Streit zu verwenden. Er belehrt die Parteien gegebenenfalls über die Möglichkeiten zur Absicherung und über die Grenzen der Verschwiegenheit.
  6. Damit die Parteien eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Konfliktlösung treffen können, achtet der Mediator darauf, dass die Konflikte als Themen repräsentiert sind und dass alle darauf bezogenen Informationen offen dargelegt und kommuniziert werden. Er weist auf Informationslücken und -defizite hin, sodass die Parteien selbst entscheiden können, wie damit umzugehen ist.

Verantwortlichkeit

  1. Wir unterscheiden zwischen der Mediationsbereitschaft und der Freiwilligkeit. Der Mediator hinterfragt die Bereitschaft zur Mediation, wenn es dafür einen Anlass gibt. In jedem Fall belehrt er über die Freiwilligkeit und die sich daraus für die Parteien ergebenden Konsequenzen. Er gestattet jeder Partei den jederzeitigen Abbruch der Mediation, den die Parteien auch nicht zu begründen haben. Verträge, die den Medianden zur Anwesenheit zwingen, sind nicht zulässig. Die Freiwilligkeit wird als ein selbstregulierendes Element der Mediation gesehen, das alle Teilnehmer dazu anhält, sich so zu verhalten, dass niemand von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch machen muss.
  2. Der Mediator sorgt dafür, dass den Parteien die eigene Verantwortung über das Verfahren und die dort zu treffenden Entscheidungen bewusst ist. Er teilt die Verantwortung, dass die Parteien die Entscheidung in Kenntnis der Sach- und Interessenlage treffen können und dass die Parteien auf gleicher Augenhöhe verhandeln können.
  3. Bei der Durchführung des Verfahrens ist der Mediator unabhängig von Weisungen der Beteiligten und seiner Auftraggeber. Er unterlässt alles, was seine Neutralität in Frage stellt. Soweit er mit einer oder den Parteien in einem privaten, beruflichen oder sonstigen Kontakt steht oder gestanden hat, informiert er darüber unaufgefordert. Vorgespräche werden wie Einzelgespräche behandelt. Der Mediator verfolgt keine eigenen Interessen an einem bestimmten Vorgehen oder Ergebnis.
  4. Er ist weder Entscheider noch jemand, der den Parteien eine Lösung nahelegt. Er wahrt seine Rolle, solange er sich nicht auf die operative Konfliktebene begibt. Deshalb unterlässt er jede Entscheidung oder orientierend vorgebende Hinführung der Parteien zur Lösung. Sollte dies gewünscht sein, wandelt er das Verfahren in eine Schlichtung o.ä. um.
  5. Die Haltung des Mediators wird als seine innere Einstellung beschrieben, womit die Art seines Denkens gemeint ist. Sie muss mehrere Metaebenen abbilden können und in sich selbst wertfrei sein.

Qualität

  1. Der Mediator prüft mit den Parteien, ob und inwieweit die gefundene Lösung tatsächlich den erwarteten Nutzen einbringt.
  2. Fragen der Wirksamkeit, der Notwendigkeit und über den Umfang der Abschlussvereinbarung werden mit den Parteien abgestimmt.
  3. Der Mediator achtet darauf, dass alternative Lösungen in die Beurteilung einfließen. Er gibt den Parteien die Gelegenheit, sich über die gefundene Lösung und Alternativen beraten zu lassen. Eine bessere Alternative ist kein Ausstiegsszenario, wohl aber eine Entscheidungsgrundlage.
  4. Die Qualität der Lösung kann nur aus der Mediation selbst heraus beurteilt werden. Ob die Lösung den versprochenen Nutzen einbringt, lässt sich nur erkennen, wenn der Mediator die Kriterien des zu erwartenden Nutzens korrekt herausgearbeitet hat. Ob er es den Parteien ermöglicht hat, die zur Lösung führenden Erkenntnisse zu gewinnen, wird nur erkennbar, wenn seine Vorgehensweise an den kognitiven Anforderungen und Möglichkeiten ausgerichtet wird. Um die Qualitätskontrolle über das Verfahren zu erleichtern, wurden Benchmarks eingeführt, die als verbindlicher Teil dieser Standards anzusehen sind.
  5. Mitglieder des Verbandes dürfen das geschützte Logo des Vereins auf Visitenkarten und Webseiten nutzen, um auf den Qualitätsanspruch hinzuweisen.

Erweiterte Standards

Die nachfolgenden Grundsätze kommen zum Tragen, wenn die Mediation nicht als formelle Mediation, sondern methodisch ausgeführt wird. Hier gelten die zuvor erwähnten Standards mit folgender Abweichung:

  1. Die Verwendung der integrierten Mediation setzt eine Metaebene über das Verfahren und den zu lösenden Fall voraus. Die Mediation ist möglich, wenn die Metaebenen hergestellt werden können, wobei es nicht darauf ankommt wer die Ebenen repräsentiert und wie sie herzustellen sind.
  2. Die anzuwendenden Grundsätze der Mediation unterliegen den Vorgaben und Einschränkungen des jeweiligen Containers. Dabei handelt es sich um das ausgerufene Verfahren, in welchem die Mediation als ein Erkenntnisprozess wie ein hybrides Verfahren zur Anwendung kommt. Gibt das Basisverfahren keinen ausreichenden Spielraum zur Verwirklichung des mediativen Erkenntnisprozesses, ist eine integrierte Mediation weder geboten noch anzuwenden.
  3. Wenn der Mediator zugleich in der Rolle eines Entscheidungsträgers (Richter, Gutachter) oder Beraters auftritt, macht er deutlich, in welcher Rolle er die Verhandlungen aktuell führt. Er wird gegebenenfalls einen formal abgegrenzten, informellen Kommunikationsrahmen herstellen.
  4. Der integrierte Mediator legt offen, inwieweit er die Vertraulichkeit zusichern kann. Er respektiert die Entscheidung der Parteien, ob und in welchem Umfang sie sich bei Kenntnis der Konsequenzen einer unbedachten Äußerung offenbaren wollen.
  5. Dort wo der integrierte Mediator als Parteivertreter agieren soll, lässt er sich mit dem klaren Auftrag zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung zwischen dem Auftraggeber und den anderen Konfliktparteien bevollmächtigen, wobei die einseitige, parteiliche Beratung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
  6. Der Mediator ist sich der Komplexität des Falles wie der des Verfahrens bewusst. Er kann den Fall entlang der strukturgebenden Erkenntnisstufen des Kognitionsprozesses abwickeln und nach den Anforderungen des Falles dimensionieren.

Zusätzliche Standards für Berufsmediatoren

Der Verband Integrierte Mediation übernimmt die Aufsicht für Berufsmediatoren, die den Trusted Star Mediator Vertrag unterzeichnet haben. Mit diesem Vertrag wird die Beachtung dieser Standards auch hinsichtlich der anzubietenden Dienstleistung als verbindlich vereinbart. Für das Dienstleistungsangebot des Mediators gelten folgende zusätzlichen Anforderungen:
  1. Der professionell tätige Mediator stellt ein eigenes Qualitätsmanagement sicher, das eine Leistungskontrolle und Leistungssteigerungen ermöglicht.
  2. Der Mediator reflektiert mit den Parteien nach jeder Mediation (Sitzung) die Ziel- und Erfolgsverwirklichung.
  3. Der Mediator achtet darauf, dass er die Mediation, seine Rolle und Haltung als Verstehensvermittler bereits bei der Akquise verwirklicht. Bei seinem Angebot stellt er das von der Integrierten Mediation herausgearbeitete Alleinstellungsmerkmal der Mediation heraus.
  4. Der jeweils gültige in-Codex wird zum Gegenstand der Leistungs- und Verfahrensverträge gemacht.
  5. Mediation (Verfahren oder Methode) wird nur angewendet, wo sie sinnvoll, als solche identifizierbar und eindeutig auf die Dienstleistung zu beziehen ist.
  6. Der Mediator führt bei jeder Dienstleistungsanfrage neben der Konfliktanalyse auch ein mit den Parteien zu besprechendes Clearing durch, um sicherzustellen, dass nur das für den Fall geeignete Verfahren durchgeführt wird und Alternativmöglichkeiten aufgedeckt werden.
  7. Der Mediator bespricht mit den Parteien die auf die Konflikthypothese bezogene, anzunehmende Bearbeitungstiefe und die darauf bezogene Vorgehensweise. Dabei werden die auf die Mediation bezogenen oder als Mediation verwendenden Dienstleistungsanteile deutlich erkennbar gegeneinander abgerenzt, sodass die mediative Leistung eindeutig zu identifizieren ist.
  8. Bei der Honorarvereinbarung achtet er darauf, dass die Zahlungsverpflichtung dem Wesen der Mediation entspricht.
  9. Wettbewerbsschutz

Standards zur Ausbildung

Der Verband stellt die Kenntnis und Beachtung der zuvor festgelegten Standards durch ein dementsprechendes Ausbildungsangebot sicher. Das Angebot berücksichtigt die an den Bedürfnissen ausgerichteten Zwecke, die sowohl eine Ausbildung in Mediation wie eine umfassende Ausbildung zum Mediator betreffen und sich in entsprechenden Ausbildungsgängen niederschlagen.

Konzept

Die Ausbildung zielt auf eine bedarfsorientierte Kompetenzvermittlung ab. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. Die Ausbildungsziele sind mit jeder Ausbildung anzugeben.
  2. Das übergreifende Ziel der Aus- oder Fortbildung (Vollausbildung) ist die Befähigung zum Berufsmediator.
  3. Die Ausbildung besteht aus drei Abschnitten (Semestern), die sich aus jeweils vier Modulen zusammensetzt.
  4. Der Ausbildungslehrgang zur Vollausbildung beträgt mindestens 400 Stunden. Er kann im Fernstudium absolviert werden, wenn 240 Stunden als Präsenzunterricht abgehalten werden. Einzelne Seminare und Fortbildungen passen sich an das Ausbildungskonzept an. Sie dienen der Vertiefung und Erweiterung und werden bedarfsgerecht angeboten.
  5. Die Ausbildung ist modular modular aufgebaut. Jedes Aus- und Fortbildungsangebot muss erkennen lassen, ob und inwieweit es einem Modul entspricht. Eine Unterbrechung der Ausbildung ist möglich. Wenn sie länger als 1 Jahr beträgt, ist gegebenenfalls eine Prüfung erforderlich, um sicherzustellen, dass die zur Fortführung erforderliche Kompetenz noch ausreichend vorgehalten wird.
  6. Anrechnungen vorausgegangener (auch anderer Ausbildungen) sind möglich, wenn die inhaltliche Zuordnung gewährleistet ist.
  7. Die Qualität wird nicht nur am Stundenaufkommen oder Inhaltslisten gemessen. Entscheidende Leistungskriterien sind: Didaktisches Konzept, Zahl der Teilnehmer, Anordnung der Trainingseinheiten, Umfang und Konsistenz des bereitgestellten Ausbildungsmaterials, praktische Erfahrung der Trainer.
  8. Der Verein stellt zur Qualitätssicherung allen Mitgliedern einen unbeschränkten Zugang auf alle Ausbildungsmaterialien, eine permanente Teilnahmemöglichkeit an Peergroupmeetings, Inter- und Supervisionen, Vereinsweite Fragestunden usw. zur Verfügung.
  9. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung wird durch Dokumentationen, Supervisionen, Kolloquien oder Studienbegleitung sichergestellt und nachgewiesen. Der zu bescheinigende Erfolg orientiert sich an den jeweils genau anzugebenden Ausbildungszielen. Eine Benotung findet nicht statt.
  10. Die Ausbildungsinhalte ergeben sich aus den Ausbildungszielen, den gesetzlichen Anforderungen und den Standards der Integrierten Mediation. Sie sind in Curricula festzulegen und mit dem Verzeichnis der Gesamtausbildungsinhalte abzustimmen.

Ausbildung zur Mediation und / oder zum Mediator

Die Ausbildungsstufen werden anhand einer Graduierung ausgewiesen. Die Graduierung ist an den vergebenen Sternen (ähnlich der Sterneköche) abzulesen. Zu unterscheiden sind:

  1. Stern (Mediator*): Der Ausgebildete verfügt über ein tiefes Wissen und Verständnis der Mediation basierend auf der kognitiven Mediationstheorie. Die Ausbildung beträgt ca 145 Stunden und umfasst die allgemeine Ausbildung zum Mediator. Zum Abschluss ist eine Dokumentation oder alternativ eine Reflexion vorzulegen.
  2. Stern (Mediator**): Der Ausgebildete verfügt über das Wissen und die Kompetenz über die Durchführung von Mediationen in den wichtigsten Anwendungsfeldern. Die Ausbildung beträgt ca 370 Stunden und umfasst die Ausbildung zum zertifizierten und zum qualifizierten Mediator. Zum Abschluss sind zwei Dokumentation vorzulegen. Wer den Titel zertifizierter Mediator führen will, muss zusätzlich eine Supervision nachweisen.
  3. Stern (Mediator***): Der Ausgebildete verfügt über eine vollwertige Berufsqualifikation, bei der es nicht mehr auf den Urspungsberuf ankommt. Die Ausbildung beträgt ca 600 Stunden. Sie entspricht der Ausbildung zum Berufsmediator. Zum Abschluss sind zwei Dokumentationen vorzulegen und zwei Supervisionen nachzuweisen.

Trainerausbildung

Die Ausbildung erfolgt über eine Ausbildungspatenschaft. Der Ausbildungspate ist ein bereits von der Integrierten Mediation akkreditierter Trainer. Er begleitet den Bewerber in den ersten Trainings als Co-Trainer und Supervisor. Der Pate überlässt es dem Bewerber unter seiner beratenden Anleitung selbst Curricula, Ausbildungsmaterial und die didaktische Umsetzung festzulegen. Er hilft ihm dabei, die Anforderungen der Integrierten Mediation zu erfüllen. Vorhandenes Traininsmaterial (Skripte, Lehrbriefe usw.) sollen verwendet und gegebenenfalls ergänzt werden.

Zertifizierung und Akkreditierung

Wir unterscheiden zwischen der Ausbildungs- und der Berufszertifizierung sowie der Akkreditierung von Ausbildungsinstituten. Die Differenzierung trägt dem Umstand Rechnung, dass viele Auszubildende zwar eine Kompetenz im Umgang mit Konflikten gewinnen möchten, ohne professionelle Mediationen anzubieten.

  1. Akkreditierte Institute sind selbst für die Zertifizierung der Ausbildung verantwortlich. Ihnen ist gestattet, die Zertifizierung als Ausbildung Integrierte Mediation zu kennzeichnen.
  2. Die Vergabe von Sternen erfolgt mit dem jeweiligen Ausbildungsabschluss. Mediatoren aus anderen Ausbildungen können ein Sternezertifikat beantragen, wenn sie eine der Sterneausbildung entsprechende Ausbildung nachweisen und das Wissen über die Integrierte Mediation belegen können. Einzelheiten über das Zertifizierungsverfahren sind der Regulierung bei Fremdzertifizierungen zu entnehmen, die Bestandteil dieser Standards ist und vom Vorstand in Abstimmung mit dem Ausbildungsbeirat geregelt festgelegt wird.
  3. Die Integrierte Mediation geht davon aus, dass ein einmal erteiltes Ausbildungszertifikat nicht mehr zurückgenommen werden kann. Um trotzdem die ordnungsgemäße, professionelle Durchführung der Mediation ausweisen und sicherstellen zu können, werden Berufszertifikate ausgestellt. Grundlage des Berufszertifikats ist der Abschluss des Trusted Star Mediator Vertrages, der zwischen dem Berufsträger und dem Verband abgeschlossen wird. Der Verband übernimmt Kammerfunktionen, indem er die korrekte Ausübung der Mediation sicherstellt und überwacht. Das Berufszertifikat kann bei Fehlleistungen wieder eingezogen werden. Einzelheiten regelt der Trusted Star Mediator Vertrag, der inhaltlicher Bestandteil dieser Standards ist.
  4. Trainerzertifikate: Nach Abschluss der vom Paten für notwendig erachteten mit dem Ausbildungsbeirat abgestimmten Trainingsleistung wird ein Patenbrief erstellt, der die Ausbildungsqualifikation des Trainers ausweist. Die Trainerbescheinigung wird vom Verband (Ausbildungsbeirat) ausgestellt.
  5. Die Akkreditierung von Ausbildungsinstituten erfolgt über den Verband (Ausbildungsbeirat). Der Verband kann und soll sicherstellen, dass genügend Ausbildungsinstitute angeschlossen sind, um ein umfassendes, den Qualitätsanforderungen entsprechendes Ausbildungsangebot sicherzustellen. Die Akkreditierung erfolgt auf Antrag. Der Verband achtet darauf, dass die Konsistenz der Ausbildung, die präzise Angabe der Ausbildungsziele, ihre modulare Ergänzungs- und Erweiterungsfähigkeit sichergestellt wird und dass sich die Angebote nicht gegenseitig behindern.
  6. Fragen der Zertifizierung und der Akkreditierung sowie der Abwicklung werden von einem nicht exekutiven Organ des Vereins, nämlich dem Ausbildungsbeirat festgelegt und ausgeführt. Die Auswahl der Mitglieder des Ausbildungsbeirat ebenso wie die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung wird in der Vollversammlung bestätigt.

Anlagen und Bestandteile

Bestandteile dieser Standards sind:

  1. Vereinssatzung
  2. Ablaufplan Mediation
  3. Benchmarks
  4. Trusted Star Mediator Vertrag
  5. Regulierung bei Fremdzertifizierungen
  6. Geschäftsordnung des Ausbildungsbeirates
  7. Gesamtausbildungsinhalte

Ausgefertigt vom Vorsitzenden,
Altenkirchen, am 23.12.2019
Arthur Trossen

Photo by Friar’s Balsam