Die Neufassung der Standards der Verbände und die Weiterentwicklung der Integrierten Mediation machen eine Überarbeitung der Standards aus dem Jahre 2016 erforderlich. Der in-Codex 2020 fasst die Grundsätze zusammen, welchen sich der Verband selbst, die Mediatorinnen und Mediatoren der Integrierten Mediation ebenso wie die Trainerinnen und Trainer und die akkreditierten Institute verpflichtet fühlen. Grundlage ist der code of conduct for mediators, an dessen Zustandekommen der Verband integrierte Mediation aktiv beteiligt war, die EU Direktive 2008/52/EC vom 21. May 2008, die mit den Verbänden in Deutschland abgestimmten Standards des DFfM, denen sich der Verband integrierte Mediation unterworfen hat und natürlich das jeweils gültige nationale Recht. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit werden im Folgenden die traditionellen männlichen Wortformen verwendet, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass damit keine geschlechtliche Spezifikation gemeint ist. Der Ausdruck „der Mediator“ bezeichnet somit sowohl den männlichen Mediator wie die weibliche Mediatorin ebenso wie Pluralformen. Die Vereinssatzung ist Bestandteil dieses Codex.

Verständnis der Mediation

Nach dem Selbstverständnis der integrierten Mediation ist die Mediation ein komplexes Verfahren der Verstehensvermittlung, das volle Informiertheit anstrebt und alle lösungsbestimmenden Aspekte eines Falles berücksichtigen kann. Die Lösung wird von den Parteien eigenständig entwickelt. Sie orientiert sich am maximal zu erzielenden Nutzen und baut auf ein allseitiges Verstehen auf, dessen Erkenntnisse durch die Mediation herbeigeführt werden. Der Mediator hilft dabei, die Mediation zu verwirklichen.

Wir erkennen die Vielfalt der Mediation und ihre unterschiedlichen Erscheinungsformen an, ebenso wie die Schnittstellen in andere Verfahren und Berufe der Konfliktbewältigung. Wir differenzieren systematisch zwischen der formellen und der substantiellen Mediation, wodurch der Mediationsradius entsprechend erweitert wird. Bei der formellen Mediation unterscheiden wir die Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes und die formelle Mediation im Übrigen, auf die das Mediationsgesetz nicht anzuwenden ist. Die substantielle Mediation beschreibt die methodische Anwendung der Mediation, soweit sie sich auch in anderen Verfahren und Vorgängen verwirklichen lässt. Als ein triadisches Verfahren ordnen wir die Mediation unter die Verfahren der Streitvermittlung ein, weshalb eine Abgrenzung zur Schlichtung und zur Verhandlung notwendig wird. Die Verfahren werden nach ihrem Charakter abgegrenzt. Bei der Schlichtung steht die Lösungsvermittlung im Vordergrund, während es bei der Mediation um eine Verstehensvermittlung geht, aus der sich die Lösung entwickelt. Bei der Verhandlung steht die Argumentation im Vordergrund.

Wir leiten die Mediation aus der kognitiven Mediationstheorie her, aus der sich das Konzept der Integrierten Mediation ergibt. Die Theorie ergänzt das Harvard-Konzept und bringt alle von der Mediation genutzten Theoriefragmente unter einem Nenner. Darauf basierend stellt sich die Mediation als ein selbstregulierendes System dar, das in der Lage ist, den Erkenntnisprozess der Parteien an Konfliktdimensionen auszurichten und sich der jeweiligen Konflikteskalation anzupassen.

Die Erscheinungsformen der Mediation werden nach dem zugrundeliegenden Konzept, dem auf die Bearbeitungstiefe Einfluss nehmenden Modell (sondierende, evaluative, facilitative, transformative und integrierte Mediation), dem sich aus den Arbeitsbedingungen ergebenden Format, dem Anwendungsfeld und dem persönlichen Stil des Mediators geordnet.

Für uns ist das Verfahren im rechtlichen Verständnis nicht der Inbegriff der Mediation, sondern der Container, der die Rahmenbedingungen setzt, in denen die Mediation methodisch zum Tragen kommt. Wir begreifen die Mediation als einen transdisziplinären, interprofessionellen Vorgang, der in der Lage ist, in allen Entscheidungsprozessen eine konstruktive Lösung anzubieten. Erst mit diesem Ansatz ist es möglich, den gesamten Mediationsradius mit einem konsistenten Mediationsverständnis auszuschöpfen.

Standards der Mediation

Die Standards zur Ausübung der Mediation sollen Mediatoren wie Medianden die Sicherheit geben, dass die Mediation frei von Rechts- und Verfahrensmängeln (Lege artis) durchgeführt wird. Dabei sind Regeln für die formelle Mediation und erweiterte Standards für die methodische Verwendung der Mediation in anderen Verfahren zu unterscheiden. Für die formelle Mediation i.S.d. Mediationsgesetzes gelten die folgenden Grundsätze:

Eigenschaften

Wir unterscheiden zwischen Eigenschaften und Prinzipien. Die Eigenschaften drücken das Wesen der Mediation aus, an dem sich alles orientiert. Die Prinzipien stellen die Verwirklichung der Eigenschaften sicher und orientieren sich daran.

Regeln der Kunst

Die Einhaltung der Kunstregeln wird an Benchmarks gemessen. Sie berücksichtigen die rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetz, Vertrag, Standards) und sind verbindlicher Bestandteil dieser Festlegungen.

Legitimation

Die Mediation ist ein privatrechtliches Verfahren. Deshalb leitet der Mediator die Berechtigung jeglichen Handelns von den Parteien ab. Er hat keine originäre Direktionsbefugnis. Deshalb achtet er darauf, dass alle zu treffenden Entscheidungen über das Verfahren mit den Parteien im Konsens vereinbart werden oder auf deren ausdrückliche Ermächtigung zurückzuführen sind.

Der Mediator achtet darauf, dass diese Standards als Rechtsgrundlage im legitimierenden Mediationsvertrag (MV) oder in der das Verfahrensrecht herstellenden Mediationsdurchführungsvereinbarung (MDV) als verbindlich festgelegt werden.

Verfahren

Der Mediator führt mit den Medianden das im Mediationsgesetz geregelte Verfahren durch.

Eignung

Der Mediator prüft vor jeder Mediation die objektive und subjektive Geeignetheit, wozu auch seine eigene Fallkompetenz zählt. Er führt gegebenenfalls ein Clearing durch und grenzt die Mediation zu anderen, möglichen Dienstleistungen ab.

Zielsetzung

Die Zielsetzung wird mit den Parteien zu beginn der Mediation verhandelt. Sie muss die Suche nach einer Lösung ergeben, in der sich ein Nutzen verwirklicht. Die Abschlussvereinbarung ist nicht das Ziel, sondern der erste Schritt zur Umsetzung.

Struktur

Die Mediation ist sowohl ein strukturiertes wie ein strukturierendes Verfahren. Die Struktur ergibt sich aus dem Aufbau, der sich in einer Phasenabfolge verwirklicht. Wir gehen von einem 5-Phasenmodell aus, dessen Schritte in dem verbindlichen Ablaufplan festgelegt sind.

Die Strukturierung ergibt sich aus der fall- und konfliktabhängigen Dimensionierung der Komplexität.

Transparenz

Der Mediator achtet darauf, dass alle Besonderheiten im Verfahren offen gelegt werden und dass die Parteien sich frei und ungehindert über den Stand des Verfahrens und seinen Ablauf informieren können. Er informiert die Parteien unaufgefordert über die Bedeutung des Verfahrens, über die möglichen Verfahrensweisen der Mediation, über eventuelle Alternativen und über die Bedeutung der im Verfahren zu treffenden Entscheidungen.

Offenheit

Der Mediator vergewissert sich über die Lösungsoffenheit und stellt sicher, dass und inwieweit die Parteien offen über alles sprechen können, was mit der Konfliktbewältigung zu tun hat.

Bearbeitungstiefe

Der Mediator klärt mit den Parteien das zu wählende Mediationsmodell. Er unterscheidet Problem und Konflikt und legt mit den Parteien die erforderliche Gesprächs- bzw. Bearbeitungstiefe fest.

Unabhängigkeit und Neutralität

Der Mediator ist unabhängig von Weisungen der Beteiligten und seiner Auftraggeber. Er unterlässt alles, was seine Neutralität in Frage stellt. Soweit der Mediator mit einer oder den Parteien in einem privaten, beruflichen oder sonstigen Kontakt steht oder gestanden hat, informiert er darüber unaufgefordert. Vorgespräche werden wie Einzelgespräche behandelt. Der Mediator verfolgt keine eigenen Interessen an einem bestimmten Vorgehen oder Ergebnis.

Verschwiegenheit

Der Mediator bewahrt die in der Mediation zur Kenntnis genommenen Inhalte und Informationen mit Stillschweigen. Er bezieht die Parteien in die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein und belehrt die Parteien über die Möglichkeiten zur Absicherung und die Grenzen der Verschwiegenheit.

Freiwilligkeit

Wir unterscheiden zwischen der Mediationsbereitschaft und der Freiwilligkeit. Der Mediator hinterfragt die Bereitschaft zur Mediation, wenn es dafür einen Anlass gibt. In jedem Fall belehrt er über die Freiwilligkeit und die sich daraus für die Parteien ergebenden Konsequenzen. Er gestattet jeder Partei den jederzeitigen Abbruch der Mediation, den die Parteien auch nicht zu begründen haben. Verträge, die den Medianden zur Anwesenheit zwingen, sind nicht zulässig.

Verantwortlichkeit

Der Mediator sorgt dafür, dass den Parteien die eigene Verantwortung über das Verfahren und die dort zu treffenden Entscheidungen bewusst ist. Er teilt die Verantwortung, dass die Parteien die Entscheidung in Kenntnis der Sach- und Interessenlage treffen können.

Indetermination

Für uns genügt es nicht, dass der Mediator formell nicht entscheidungsbefugt ist. Entscheidend ist, dass er sich nicht auf die operative Konfliktebene begibt. Deshalb unterlässt er jede Entscheidung oder orientierend vorgebende Hinführung der Parteien zur Lösung.

Informiertheit

Der Mediator achtet darauf, dass alle für die Problemfelder relevanten Informationen zwischen allen Beteiligten des Verfahrens offen dargelegt und untereinander kommuniziert werden. Er weist auf Informationslücken und -defizite hin.

Haltung

Die Haltung des Mediators wird als seine innere Einstellung beschrieben, womit die Art seines Denkens gemeint ist. Sie muss mehrere Metaebenen abbilden können und in sich selbst wertfrei sein.

Ergebnis

Das Ziel ist erreicht, wenn eine auf wechselseitigem Verstehen basierende Lösung gefunden wurde. Fragen der Wirksamkeit, der Notwendigkeit und über den Umfang der Abschlussvereinbarung werden mit den Parteien abgestimmt.

Qualität

Die Qualität der Mediation ist aus der Mediation selbst heraus zu beurteilen. Ob die Lösung den versprochenen Nutzen einbringt, lässt sich nur erkennen, wenn der Mediator die Kriterien des zu erwartenden Nutzens korrekt herausgearbeitet hat. Ob er es den Parteien ermöglicht hat, die zur Lösung führenden Erkenntnisse zu gewinnen, wird nur erkennbar, wenn seine Vorgehensweise an den kognitiven Anforderungen und Möglichkeiten ausgerichtet wird. Um die Qualitätskontrolle über das Verfahren zu erleichtern, wurden Benchmarks eingeführt, die als verbindlicher Teil dieser Standards anzusehen sind.

Der professionell tätige Mediator stellt ein eigenes Qualitätsmanagement sicher, das eine Leistungskontrolle und Leistungssteigerungen nachvollziehbar macht.

Erweiterte Standards

Die nachfolgenden Grundsätze kommen zum Tragen, wenn die Mediation nicht als formelle Mediation, sondern methodisch ausgeführt wird. Hier gelten die zuvor erwähnten Standards mit folgender Abweichung:

Metaebenen

Die Verwendung der integrierten Mediation setzt eine Metaebene über das Verfahren und den zu lösenden Fall voraus. Die Mediation ist möglich, wenn die Metaebenen hergestellt werden können, wobei es nicht darauf ankommt wer die Ebenen repräsentiert und wie sie herzustellen sind.

Verfahrenscontainer

Die anzuwendenden Grundsätze der Mediation unterliegen den Vorgaben und Einschränkungen des jeweiligen Containers. Dabei handelt es sich um das ausgerufene Verfahren, in welchem die Mediation als ein Erkenntnisprozess wie ein hybrides Verfahren zur Anwendung kommt. Gibt das Basisverfahren keinen ausreichenden Spielraum zur Verwirklichung des mediativen Erkenntnisprozesses, ist eine integrierte Mediation weder geboten noch anzuwenden.

Rollenmehrheit

Wenn der Mediator zugleich in der Rolle eines Entscheidungsträgers (Richter, Gutachter) oder Beraters auftritt, macht er deutlich, in welcher Rolle er die Verhandlungen aktuell führt. Er wird gegebenenfalls einen formal abgegrenzten, informellen Kommunikationsrahmen herstellen.

Eingeschränkte Vertraulichkeit

Der integrierte Mediator legt offen, inwieweit er die Vertraulichkeit zusichern kann. Er respektiert die Entscheidung der Parteien, ob und in welchem Umfang sie sich bei Kenntnis der Konsequenzen einer unbedachten Äußerung offenbaren wollen.

Neutralität

Dort wo der integrierte Mediator als Parteivertreter agieren soll, lässt er sich mit dem klaren Auftrag zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung zwischen dem Auftraggeber und den anderen Konfliktparteien bevollmächtigen, wobei die einseitige, parteiliche Beratung ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Komplexität

Der Mediator ist sich der Komplexität des Falles wie der des Verfahrens bewusst. Er kann den Fall entlang der strukturgebenden Erkenntnisstufen des Kognitionsprozesses abwickeln und nach den Anforderungen des Falles dimensionieren.

Zusätzliche Standards für Berufsmediatoren

Der Verband Integrierte Mediation übernimmt die Aufsicht für Berufsmediatoren, die den Trusted Star Mediator Vertrag unterzeichnet habern. Mit diesem Vertrag wird die Beachtung dieser Standards auch hinsichtlich der anzubietenden Dienstleistung als verbindlich vereinbart. Für das Dienstleistungsangebot des Mediators gelten folgende zusätzlichen Anforderungen:
  1. Der Mediator erfüllt alle Informations- und Offenbarungspflichten.
  2. Er achtet darauf, dass er die Mediation, seine Rolle und Haltung als Verstehensvermittler bereits bei der Akquise verwirklicht. Bei seinem Angebot beachtet er das von der Integrierten Mediation herausgearbeitete Alleinstellungsmerkmal der Mediation.
  3. Der jeweils gültige in-Codex wird zum Gegenstand der Leistungs- und Verfahrensverträge gemacht.
  4. Mediation (Verfahren oder Methode) wird nur angewendet, wo sie sinnvoll, als solche identifizierbar und eindeutig auf die Dienstleistung zu beziehen ist. Der Mediator führt bei jeder Dienstleistungsanfrage neben der Konfliktanalyse auch ein mit den Parteien zu besprechendes Clearing durch, um sicherzustellen, dass nur das für den Fall geeignete Verfahren durchgeführt wird und Alternativmöglichkeiten aufgedeckt werden.
  5. Der Mediator bespricht mit den Parteien die auf die Konflikthypothese bezogene, anzunehmende Bearbeitungstiefe und die darauf bezogene Vorgehensweise. Dabei werden die auf die Mediation bezogenen oder als Mediation verwendenden Dienstleistungsanteile deutlich erkennbar gegeneinander abgerenzt, sodass die mediative Leistung eindeutig zu identifizieren ist.
  6. Bei der Honorarvereinbarung achtet er darauf, dass die Zahlungsverpflichtung dem Wesen der Mediation entspricht.
  7. Der Mediator reflektiert mit den Parteien nach jeder Mediation (Sitzung) die Ziel- und Erfolgsverwirklichung. Er führt ein generelles, diesen Standards entsprechendes Qualitätsmanagement durch.

Standards zur Ausbildung

Der Verband stellt die Kenntnis und Beachtung der zuvor festgelegten Standards durch ein dementsprechendes Ausbildungsangebot sicher. Das Angebot berücksichtigt die an den Bedürfnissen ausgerichteten Zwecke, die sowohl eine Ausbildung in Mediation wie eine umfassende Ausbildung zum Mediator betreffen und sich in entsprechenden Ausbildungsgängen niederschlagen.

Ausbildung zur Mediation und / oder zum Mediator

Die Ausbildungsstufen werden anhand einer Graduierung ausgewiesen. Die Graduierung ist an den vergebenen Sternen (ähnlich der Sterneköche) abzulesen. Zu unterscheiden sind:

  1. Stern (Mediator*): Der Ausgebildete verfügt über ein tiefes Wissen und Verständnis der Mediation basierend auf der kognitiven Mediationstheorie. Die Ausbildung beträgt ca 145 Stunden und umfasst die allgemeine Ausbildung zum Mediator. Zum Abschluss ist eine Dokumentation oder alternativ eine Reflexion vorzulegen.
  2. Stern (Mediator**): Der Ausgebildete verfügt über das Wissen und die Kompetenz über die Durchführung von Mediationen in den wichtigsten Anwendungsfeldern. Die Ausbildung beträgt ca 370 Stunden und umfasst die Ausbildung zum zertifizierten und zum qualifizierten Mediator. Zum Abschluss sind zwei Dokumentation vorzulegen. Wer den Titel zertifizierter Mediator führen will, muss zusätzlich eine Supervision nachweisen.
  3. Stern (Mediator***): Der Ausgebildete verfügt über eine vollwertige Berufsqualifikation, bei der es nicht mehr auf den Urspungsberuf ankommt. Die Ausbildung beträgt ca 600 Stunden. Sie entspricht der Ausbildung zum Berufsmediator. Zum Abschluss sind zwei Dokumentationen vorzulegen und zwei Supervisionen nachzuweisen.

Sonstige Ausbildungen

Seminare und Fortbildungen passen sich an das Ausbildungskonzept an. Sie dienen der Vertiefung und Erweiterung und werden bedarfsgerecht angeboten.

Trainerausbildung

Die Ausbildung erfolgt über eine Ausbildungspatenschaft. Der Ausbildungspate ist ein bereits von der Integrierten Mediation akkreditierter Trainer. Er begleitet den Bewerber in den ersten Trainings als Co-Trainer und Supervisor. Der Pate überlässt es dem Bewerber unter seiner beratenden Anleitung selbst Curricula, Ausbildungsmaterial und die didaktische Umsetzung festzulegen. Er hilft ihm dabei, die Anforderungen der Integrierten Mediation zu erfüllen. Vorhandenes Traininsmaterial (Skripte, Lehrbriefe usw.) sollen verwendet und gegebenenfalls ergänzt werden.

Konzept

Die Ausbildung erfolgt modular, sodass Anrechnungen möglich sind. Sie kann als Fernstudium durchgeführt werden, wenn mindestens 50% der Stundenleistung als Präsenzunterricht ausgeführt werden. Das Fernstudium orientiert sich am blended Learning Konzept. Es nutzt multimediale Ausbildungselemente, die vereinsweit allen Ausbildungen zur Verfügung stehen.

Ausbildungsqualität

Die Qualität wird nicht nur am Stundenaufkommen oder Inhaltslisten gemessen. Entscheidende Leistungskriterien sind: Didaktisches Konzept, Zahl der Teilnehmer, Anordnung der Trainingseinheiten, Umfang und Konsistenz des bereitgestellten Ausbildungsmaterials, praktische Erfahrung der Trainer.

Der Verein stellt zur Qualitätssicherung allen Mitgliedern einen unbeschränkten Zugang auf alle Ausbildungsmaterialien, eine permanente Teilnahmemöglichkeit an Peergroupmeetings, Inter- und Supervisionen, Vereinsweite Fragestunden usw. zur Verfügung.

Erfolgsnachweis

Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung wird durch Dokumentationen, Supervisionen, Kolloquien oder Studienbegleitung sichergestellt und nachgewiesen. Der zu bescheinigende Erfolg orientiert sich an den jeweils genau anzugebenden Ausbildungszielen. Eine Benotung findet nicht statt.

Ausbildungsinhalte

Die Ausbildungsinhalte ergeben sich aus den Ausbildungszielen, den gesetzlichen Anforderungen und den Standards der Integrierten Mediation. Sie sind in Curricula festzulegen und mit dem Verzeichnis der Gesamtausbildungsinhalte abzustimmen.

Trainerausbildung

Eine ToT (Training of Trainers) Ausbildung wird nicht angeboten. Der Trainer muss seine Fachkompetenz für den geplanten Ausbildungsabschnitt und eine ausreichende Praxiserfahrung nachweisen. Auch muss er Kenntnisse der Integrierten Mediation belegen. Die Ausbildung in Patenschaft mit einem bereits akkreditierten Trainer und Mediator*** und einer gemeinsam durchzuführenden Ausbildungsprobe. Der Patenbrief wird als Vorlage für die Zertifizierung nach einem erfolgreich durchgeführten Co-Training ausgestellt.

Zertifizierung und Akkreditierung

Wir unterscheiden zwischen der Ausbildungs- und der Berufszertifizierung sowie der Akkreditierung von Ausbildungsinstituten. Die Differenzierung trägt dem Umstand Rechnung, dass viele Auszubildende zwar eine Kompetenz im Umgang mit Konflikten gewinnen möchten, ohne professionelle Mediationen anzubieten.

Ausbildungszertifikate

Akkreditierte Institute sind selbst für die Zertifizierung der Ausbildung verantwortlich. Ihnen ist gestattet, die Zertifizierung als Ausbildung Integrierte Mediation zu kennzeichnen.

Sternezertifikate

Die Vergabe von Sternen erfolgt mit dem jeweiligen Ausbildungsabschluss. Mediatoren aus anderen Ausbildungen können ein Sternezertifikat beantragen, wenn sie eine der Sterneausbildung entsprechende Ausbildung nachweisen und das Wissen über die Integrierte Mediation belegen können. Einzelheiten über das Zertifizierungsverfahren sind der Regulierung bei Fremdzertifizierungen zu entnehmen, die Bestandteil dieser Standards ist und vom Vorstand in Abstimmung mit dem Ausbildungsbeirat geregelt festgelegt wird.

Berufszertifikate

Die Integrierte Mediation geht davon aus, dass ein einmal erteiltes Ausbildungszertifikat nicht mehr zurückgenommen werden kann. Um trotzdem die ordnungsgemäße, professionelle Durchführung der Mediation ausweisen und sicherstellen zu können, werden Berufszertifikate ausgestellt.

Grundlage des Berufszertifikats ist der Abschluss des Trusted Star Mediator Vertrages, der zwischen dem Berufsträger und dem Verband abgeschlossen wird. Der Verband übernimmt Kammerfunktionen, indem er die korrekte Ausübung der Mediation sicherstellt und überwacht. Das Berufszertifikat kann bei Fehlleistungen wieder eingezogen werden. Einzelheiten regelt der Trusted Star Mediator Vertrag, der inhaltlicher Bestandteil dieser Standards ist.

Trainerzertifikate

Nach Abschluss der vom Paten für notwendig erachteten mit dem Ausbildungsbeirat abgestimmten Trainingsleistung wird ein Patenbrief erstellt, der die Ausbildungsqualifikation des Trainers ausweist. Die Trainerbescheinigung wird vom Verband (Ausbildungsbeirat) ausgestellt.

Akkreditierung

Die Akkreditierung von Ausbildungsinstituten erfolgt über den Verband (Ausbildungsbeirat). Der Verband kann und soll sicherstellen, dass genügend Ausbildungsinstitute angeschlossen sind, um ein umfassendes, den Qualitätsanforderungen entsprechendes Ausbildungsangebot sicherzustellen. Die Akkreditierung erfolgt auf Antrag. Der Verband achtet darauf, dass die Konsistenz der Ausbildung, die präzise Angabe der Ausbildungsziele, ihre modulare Ergänzungs- und Erweiterungsfähigkeit sichergestellt wird und dass sich die Angebote nicht gegenseitig behindern.

Zuständigkeiten

Fragen der Zertifizierung und der Akkreditierung sowie der Abwicklung werden von einem nicht exekutiven Organ des Vereins, nämlich dem Ausbildungsbeirat festgelegt und ausgeführt. Die Auswahl der Mitglieder des Ausbildungsbeirat ebenso wie die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung wird in der Vollversammlung bestätigt.

Anlagen und Bestandteile

Bestandteile dieser Standards sind:

  1. Vereinssatzung
  2. Ablaufplan Mediation
  3. Benchmarks
  4. Trusted Star Mediator Vertrag
  5. Regulierung bei Fremdzertifizierungen
  6. Geschäftsordnung des Ausbildungsbeirates
  7. Gesamtausbildungsinhalte

Ausgefertigt vom Vorsitzenden,
Altenkirchen, am 23.12.2019
Arthur Trossen

Photo by Friar’s Balsam