Vorsicht Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherungen wollen die Mediation unterstützen. Das klingt zunächst gut. Man sollte sich aber das Kleingedruckte genau anschauen. Nicht in allen Fällen, in denen die Mediation zum Tragen kommt, werden die Kosten von der Rechtsschutzversicherung gedeckt. Die folgende Erfahrung veranlasst uns, sich näher mit der Problematik zu befassen.

Ein Mediator, der auch Mitglied im Verein ist, berichtete über folgenden Fall:

Ein Fall für die Rechtssschutzversicherung?

Ein Ehepaar lebt in Trennung, Sie wollen eine Scheidungsfolgenregelung treffen. Streit soll unbedingt vermieden werden. Deshalb wenden Sie sich an einen Mediator. Als die Fragen der Kosten aufkommt, erkundigt sich der Mediator, ob die Parteien rechtsschutzversichert seien. Der Ehemann bejaht die Frage. Er wies aber darauf hin, dass der Versicherungsagend ihm gesagt habe, dass die Rechtsschutzversicherung nicht für Mediationen aufkomme. Der Mediator wunderte sich über die Auskunft und versprach, selbst bei der Rechtsschutz nachzufragen. Vorher hat er jedoch im Interent die Allgemeinsne Rechtsschutzbedingungen eingesehen, woraus klar hervorging, dass die Kosten einer Mediation auch in Familiensachen von der Versicherung abgedeckt werden.

Die Deckungszusage

Der Mediator ließ sich von den Parteien bevollmächtigen, bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage in deren Namen einzuholen. Nach einiger Zeit erhielt er die Antwort, dass die Rechtsschutzversicherung zwar in dem vorliegenden Fall grundsätzlich die Kosten der Mediatiopn deckt, aber nur von Mediatoren, die von der Rechtsschutzversicherung bestimmt werden.

In der folgenden Korrespondenz wies der Mediator auf §2 Abs. 1 Mediationsgesetz hin, wonach nicht die Versicherung, sondern die Parteien den Meditor auszuwählen haben.Es folgte eine umfängliche Korrespondenz, in der Gesetze und Rechtsprechung zitiert und interpretiert wurden.Nach einigem Hin und Her wurde die Deckungszusage erteilt, weil es sich um einen hoch qualifizierten Mediator handelte.

Das geht alle an

Obwohl die Deckungszusage erteilt wurde, gab sich der Mediator mit der Lösung nicht zufrieden. Er informierte den Vorstand der Integrierten Mediation. Auch der Vorstand kam zu dem Ergebnis, dass weder das Verhalten, noch die Argumentation der Versicherung den Interessen der Mediatoren und nicht zuletzt der Mediation gerecht werden. Zum Einen, weil die Mediation von der Versicherung wie eine Rechtsberatung behandelt wird, wenn anwaltliche Mediatoren vorausgesetzt werden. Zum Anderen weil die Qualifikation der Mediatoren nicht korrekt eingeschätzt wird und schließlich weil die Rechtsschutzversicherung schlicht und einfach kein Mediatorenbestimmungsrecht haben kann, wenn das Gesetz etwas anderes besagt.

Die unabhängige Kompetenz des Mediators

Auf die Frage, nach welchen Kriterien die Rechtsschutzversicherung denn die Mediatoren auswählt und was zu tun ist, um von der Rechtsschutzversicherung als Mediator vermittelt zu werden, blieb die Versicherung die Antwort schuldig. Der Vorstand hat den Fall dem Fachbereich Recht zugeschrieben. Erste Recherchen haben ergeben, dass diese Vorgehensweise kein Einzelfall ist. Auch andere Rechtsschutzversicherungen behalten sich die Auswahl des Mediators vor. Es wird argumentiert, dass die Entscheidung des OLG Frankfurt 6 U 110/14 dieser Handhabung nicht entgegenstehe. Über diese Meinung besteht Streit.

Gegen die Bestimmung eines Mediators durch die Rechtsschutzversicherung spricht, dass die Versicherung ein eigenes Intersse am Ausgang der Mediation hat. Die Wahl des Mediators durch die Rechtsschutzversicherung erregt deshalb den Verdacht, dass Mediatoren bestimmt werden, die deren Interessen beachten und von der Versicherung wirtschaftlich abhängig sind.Ganz abgesehen muss der zu wählende Mediator das Vertrauen der Parteien genießen und nicht das der Rechtsschutzversicherung. Auch das Argument der Versicherung, die Partei vor ungeeigneten Mediatoren schützen zu wollen, gibt ihr – zumindest nicht nach der Auffassung unseres Verbandes – das Recht, den Parteien die Wahl aus der Hand zu nehmen. Ein aus underer Sicht gangbarer Weg besteht darin, wenn die Wahl – so wie es das Gesetz erwartet – freigegeben wird, aber Kriterien festgesetzt werden, wann die Leistung des Mediators als professionell angesehen wird und welche Kompetenzen von ihm erwartet werden.

Das Projekt

Wir gehen davon aus, dass die Zwei-Sternemediatoren mit einer auf 360 Stunden angesetzten Ausbildung durchaus über die Voraussetzungen zur Durchführung einer Familienmediation verfügen. Der Fachbereich wird weiter recherchieren und eine Umfrage an alle Rechtsschutzversicherungen richten, um dann zu entscheiden, wie die Interssen der Mediatoren und Mitglieder am besten umgesetzt werden.

Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.