Anlässlich der Veranstaltung am 18. Januar im OLG in Koblenz weisen wir auf das Landeskonzept des Justizministeriums in Rheinlad-Pfalz zur Mediation hin.
“Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung”. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2007
Landeskonzept gerichtsinterne Mediation in der rheinland-pfälzischen Justiz
Die rheinland-pfälzische Justiz beabsichtigt, in allen Gerichtsbarkeiten und möglichst an allen Gerichtsstandorten ein Angebot der gerichtsinternen Mediation einzurichten. Neben den klassischen Aufgaben der Justiz in Gestalt der Schlichtung und Streitentscheidung wird im Sinne einer bürgerfreundlichen, dienstleistungsorientierten und modernen Justiz eine weitere Konfliktlösungsmöglichkeit geschaffen.
Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, in dem die Beteiligten versuchen, den Konflikt selbst mit Blick auf ihre individuellen Interessen und Bedürfnisse zu lösen. Dabei unterstützt sie eine Mediatorin oder ein Mediator ohne Entscheidungskompetenz und hilft als allparteilicher Dritter den Beteiligten, selbst eine Lösung der Probleme zu erarbeiten. Im Mittelpunkt stehen nicht die Erfolgsaussichten in dem Streit, sondern die jeweiligen Interessen. Auf diese Weise ist es möglich, eine dauerhafte, zukunftsorientierte Lösung zu finden, die von den Beteiligten akzeptiert wird.
Bei der gerichtsinternen Mediation bietet die Justiz den Prozessteilnehmern die Durchführung eines Mediationsverfahrens an und führt dieses auch selbst mit eigenem Personal durch. Dagegen wird bei der außergerichtlichen Mediation das Mediationsverfahren unabhängig von einem anhängigen gerichtlichen Verfahren durch freie Anbieter durchgeführt. Eine gerichtsnahe Mediation findet anlässlich eines anhängigen gerichtlichen Verfahren statt, wobei im Rahmen des Prozesses das Angebot gemacht und gegebenenfalls wahrgenommen wird, ein Mediationsverfahren außerhalb des eigentlichen Gerichtsprozesses durch einen externen Anbieter durchzuführen.
Die von einer Projektgruppe bei dem Ministerium der Justiz erarbeitete Landeskonzeption für den Bereich der gerichtsinternen Mediation wird vorgelegt, um die verschiedenen vorhandenen Ansätze zu bündeln, um Ressourcen möglichst effizient einsetzen zu können, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und nicht zu letzt, um die Akzeptanz dieser Herangehensweise zu stärken. In der Projektgruppe arbeiten Vertreter der beiden Oberlandesgerichte, der Fachgerichtsbarkeiten, der beiden Richterverbände (Richterbund und NRV) sowie der Rechtsanwaltschaft mit, um von Anfang an eine Einbindung der Praxis zu erreichen. Dabei wird die Einbindung der Rechtsanwaltschaft als wichtiger Bestandteil erachtet, um so die Kommunikation zwischen allen Bereichen der Rechtspflege zu stärken und insbesondere von Beginn an den Gedanken der Gemeinsamkeit des Anliegens und nicht den einer etwaigen Konkurrenz zu betonen.
1. Allgemeine Überlegungen:
-> Sachgemäß gestaltete Güteverhandlungen bieten eine sehr gute Aussicht auf die konsensuale Lösung bereits gerichtsanhängiger Konflikte und stoßen zudem auf eine hohe Akzeptanz bei Rechtssuchenden und in der Rechtsanwaltschaft. Nicht in allen Fällen bedarf es hierfür der personellen Trennung von der Entscheidungszuständigkeit. Wesentlich sind aber das Beherrschen konsensorientierter Verhandlungsführung und das Herstellen eines kommunikationsfreundlichen äußeren und zeitlichen Rahmens für das Gespräch mit den Parteien.
-> Der gerichtsinternen Mediation liegt der Gedanke der differenzierten Konfliktzuweisung zugrunde. Als Wege kommen dabei das streitige Verfahren, die Güteverhandlung vor dem erkennenden Gericht selbst, die Mediation bei einem besonders geschulten Mediationsrichter entsprechend § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO (ersuchter Richter) oder auch die Verweisung an ein externes Schlichtungsverfahren oder einen Mediator nach § 278 Abs. 5 Satz 2 ZPO in Betracht. Dies setzt voraus, dass alle Richterinnen und Richter und möglichst auch die übrigen professionellen Verfahrensbeteiligten sich der Möglichkeiten und Methoden bewusst sind und erkennen können, welcher Weg im konkreten Fall den Parteien angeboten werden kann.
-> Trotz der Besonderheiten der unterschiedlichen Verfahrensordnungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie in den Fachgerichtsbarkeiten ist eine einheitliche Vorgehensweise in der gerichtsinternen Mediation möglich. Die Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeiten enthalten einen Verweis auf die Zivilprozessordnung und erklären diese für anwendbar, soweit nicht spezielle Regelungen entgegenstehen bzw. vorrangig anzuwenden sind. Da in den Verfahrensordnungen keine speziellen Regelungen für Mediationsverfahren vorhanden sind, ist somit die Zivilprozessordnung anwendbar.
-> Die gerichtsinterne Mediation findet ihre rechtliche Grundlage in § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO analog und ist damit der Rechtsprechung zuzuordnen. Das streitentscheidende Gericht ersucht einen anderen Richter des selben Gerichts mit der Durchführung der Güteverhandlung, die dieser in Form einer Mediation durchführt. In den Geschäftsverteilungsplänen werden die Mediationsrichter folgerichtig als ersuchte Richter geführt. Sie sind auch zur Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs berechtigt.
2. Geschäftsverteilung und Personalbedarf:
-> Soweit ein Gericht aus dem eigenen Personalbestand keine Mediationsrichterin/keinen Mediationsrichter bestellen kann, besteht die Möglichkeit, die Funktion durch eine Richterin/einen Richter eines benachbarten Gerichtes ausüben zu lassen. Hierzu wäre dann eine Teilabordnung an das jeweilige Gericht erforderlich. Poollösungen oder ähnliche Konstruktionen sind ohne die dafür erforderlichen gesetzlichen Vorgaben nicht geeignet, dem Anspruch des gesetzlichen Richters gerecht zu werden. Bei den Gerichten, die auf mehrere Richter zurückgreifen können, kann zudem im Geschäftsverteilungsplan auch die Möglichkeit der Co-Mediation in besonders umfangreichen und/oder komplexen Verfahren vorgesehen werden. Durch Beschlüsse der Gerichtspräsidien sollte sichergestellt werden, dass die Mediationsrichterinnen und -richter im Falle einer erfolglosen Mediation nicht in der Folge für die Sachentscheidung der entsprechenden Verfahren und zwar auch nicht in der Vertretung zuständig werden.
-> Die bei den Mediationsrichterinnen und Mediationsrichtern anfallende zusätzliche Arbeitsbelastung ist angemessen und zeitnah bei den Geschäftsverteilungen zu berücksichtigen. Eine nachvollziehbare Pensenberechnung für die Durchführung von Mediationsverfahren ist mit dem vorhandenen Instrumentarium der Personalbedarfsberechnung (PEBB§Y) nicht möglich, da keine Basiszahlen für Mediationsverfahren vorliegen und auch in absehbarer Zeit nicht mit solchen zu rechnen ist. Es wird daher vorgeschlagen, dass eine Erfassung des Zeitaufwandes durch Selbstaufschreibung erfolgen soll. Hierzu können Zählkarten genutzt werden, wobei die Mediationsverfahren im AR-Register (gegebenenfalls mit dem Zusatz -ME) geführt werden. Auf den Zählkarten wird erfasst, um welches Rechtsgebiet es sich handelte, welcher Spruchkörper das Ersuchen gestellt hat und wie groß der zeitliche Aufwand war. Es wird weiter vorgeschlagen, spätestens mit Ablauf eines Geschäftsjahrs – soweit erforderlich auch früher – die tatsächlich entstandene Mehrbelastung der Mediationsrichter zu berücksichtigen. Nach den vorliegenden Auswertungen und Erfahrungen der Justizprojekte in den Bundesländern Niedersachsen und Bayern kann zunächst davon ausgegangen werden, dass es bei einer Gesamtbetrachtung des Arbeitsanfalls der jeweiligen Gerichte nicht zu einer Mehrbelastung kommen wird, da Entlastungs- und Belastungseffekte sich in etwa die Waage halten dürften. Es wird allerdings die Erwartung ausgesprochen, dass – sobald ausreichende Fallzahlen vorliegen – in einer künftigen PEBB§Y-Nacherhebung die genaue Mehrbelastung und Entlastung zeitgenau erfasst wird und dann Basiszahlen vorgelegt werden.
3. Eignung der Verfahren für eine gerichtsinterne Mediation:
-> Für die Durchführung der gerichtsinternen Mediation erscheint es wünschenswert, dass die beteiligten Parteien in angemessener Weise rechtlich beraten sind. Dies kann durch Anwälte und im Bereich der Fachgerichtsbarkeiten zum Beispiel auch durch Steuerberater, Gewerkschaften oder-Fachverbände gewährleistet werden. Jedenfalls sollte die Mediationsrichterin/der Mediationsrichter jederzeit die Möglichkeit haben, das Mediationsverfahren/den Schlichtungsversuch zu unterbrechen oder gegebenenfalls abzubrechen, wenn sie/er der Meinung ist, dass eine der Parteien nicht ausreichend rechtlich beraten ist bzw. die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen einer Vereinbarung oder auch nur des Verfahrens selbst nicht ausreichend erfassen kann.
-> Es ist wünschenswert, dass in einem möglichst frühen Stadium durch das erkennende Gericht die Geeignetheit der Sache für ein Mediationsverfahren geprüft wird. Gerade bei hoch emotionalisierten Konflikten erscheint eine möglichst schnelle Abgabe des Verfahrens an die Mediationsrichterin/den Mediationsrichter angezeigt. Ungeachtet dessen ist jedoch ansonsten die Abgabe in jeder Lage des Verfahrens denkbar und zielführend. Um den Besonderheiten der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten gerecht zu werden, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob bei einer Bejahung der Geeignetheit der Sache für die Durchführung einer gerichtsinternen Mediation die notwendige Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zur Durchführung des Mediationsverfahrens durch das erkennende Gericht oder durch die ersuchte Mediationsrichterin/den ersuchten Mediationsrichter eingeholt werden sollte.
-> Folgende abstrakte Kriterien könnten für die Mediationseignung eines Verfahrens sprechen:
– Zwischen den Beteiligten bestehen Dauerbeziehungen.
– Es handelt sich um komplexe Auseinandersetzungen und die Konfliktpunkte sind miteinander verwoben.
– Es wird eine schnellstmögliche Klärung der Rechtsbeziehungen angestrebt.
– Der Rechtsstreit wird instrumentalisiert, um einen Streit auszutragen, der andere Wurzeln hat als Unterschiede in den Rechtspositionen.
– Es handelt sich um einen stark emotionalisierten Konflikt, bei dem die Sachfragen überdeckt sind.
– Die Einbindung weiterer, bislang nicht am Prozess beteiligter Personen, erscheint sinnvoll.
– Es handelt sich um sogenannte Altverfahren oder Umfangsverfahren.
– In derselben personellen Konstellation sind mehrere Verfahren anhängig.
-> Als besonders geeignete materiellrechtliche Gebiete können das Familienrecht, das Erbrecht, die öffentliche und private Nachbarschaftsstreitigkeiten, das Beamtenrecht, das Gesellschaftsrecht, Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz, die öffentlichen und privaten Bausachen (z.B. Existenzsicherung), die Ehrschutzverletzungen, die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und die Bewertung, das Schul- und Jugendhilferecht, die Mietstreitigkeiten, das Umweltrecht, das Krankenversicherungsrecht und das Unfallversicherungsrecht aufgezählt werden. Auch hier handelt es sich keinesfalls um einen abschließenden Katalog, da selbstverständlich in anderen Rechtsgebieten ebenfalls geeignete Verfahren gefunden werden können.
4. Ablauf des Mediationsverfahrens und zeitlicher Umfang:
-> Angesichts der begrenzten personellen Ressourcen sollte ein gerichtsinternes Mediationsverfahren möglichst innerhalb eines Termins durchgeführt werden. Stellt sich innerhalb der gerichtsinternen Mediation heraus, dass die Aufarbeitung des zugrundeliegenden Konflikts voraussichtlich einen wesentlich höheren zeitlichen Bedarf erfordert, sollte die Möglichkeit des Angebotes einer Mediation durch externe Anbieter angesprochen werden. Im Hinblick auf die Auswahl geeigneter externer Mediatorinnen und Mediatoren kann auf die bei den Rechtsanwaltskammern geführten Listen sowie auf die Mediationsverbände verwiesen werden.
-> Die Verhandlung vor der Mediationsrichterin/dem Mediationsrichter ist nichtöffentlich, da es sich bei dem ersuchten Richter nicht um ein erkennendes Gericht im Sinne des § 169 GVG handelt. Die Verhandlung findet daher in einem geschützten Rahmen statt. Prozesserklärungen können wirksam vorgenommen werden, soweit das Gesetz nicht eine Erklärung in der mündlichen Verhandlung verlangt. Wirksam sind daher z.B. Klagerücknahmen und übereinstimmende Erledigungserklärungen. Die Mediationsrichterin/Der Mediationsrichter ist nicht zuständig für die Kostenentscheidungen oder für die Bescheidung von Anträgen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder auf Erweiterung der schon bewilligten Prozesskostenhilfe (wenn beispielsweise der vorgesehene Vergleich über den bisherigen Streitgegenstand hinausgehende Ansprüche umfasst) können jedoch gestellt werden, so dass eine etwaige Bewilligung ab Antragstellung gewährleistet ist. Über die Verhandlung vor der Mediationsrichterin/dem Mediationsrichter ist ein Protokoll zu führen. Der Ablauf und der Inhalt des Mediationsverfahrens werden nicht protokolliert.
5. Information der Fachöffentlichkeit und Medienarbeit:
-> Über das Instrument der Mediation muss in der Fachöffentlichkeit intensiv informiert werden. Zum Auftakt der Einführung der gerichtsinternen Mediation sollen daher Informationsveranstaltungen durchgeführt werden. Für die Fachgerichtsbarkeiten wird zunächst eine interne Veranstaltung angeboten, auf der möglichst von einem aus der jeweiligen Gerichtsbarkeit kommenden Praktiker die spezifischen Einsatzmöglichkeiten der Mediation vorgestellt werden. Der Ablauf einer Mediation und der Unterschied zum klassischen Vergleichsgespräch sollen in anschaulicher Weise dargestellt werden. Den internen Veranstaltungen können dann Informationsangebote für Multiplikatoren wie beispielweise die Behörden und Verbände, Fachanwälte und Steuerberater folgen.
Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird eine Kooperation mit den örtlichen Anwaltsvereinen und den Rechtsanwaltskammern angestrebt. Hier sollten vorhandene regionale Zusammenhänge genutzt werden und die Veranstaltungen im Regelfall nicht über den Bezirk eines Landgerichtes hinaus angeboten werden. Auf den genannten Veranstaltungen sollen konkrete Angaben zum Verfahrensablauf einer gerichtsinternen Mediation gemacht und die jeweils zuständigen Mediationsrichterinnen und -richter vorgestellt werden.
-> Auf der Homepage des Justizministeriums (www.justiz.rlp.de) wird unter “Ministerium / Projekte” eine Informationsseite zur gerichtsinternen Mediation in Rheinland-Pfalz aufgenommen werden. Die Gerichte, die über Mediationsrichter verfügen, stellen das Angebot ebenfalls im Rahmen ihrer Internet-Auftritte vor.
Im Rahmen der Neuüberarbeitung und Aktualisierung der Broschüre “Schlichten statt richten” wird das Projekt der gerichtsinternen Mediation ausführlich dargestellt werden. Diese Broschüre wendet sich an Bürgerinnen und Bürger und kann sowohl über die Gerichte als auch direkt über das Justizministerium bezogen werden. Ihr Inhalt ist zugleich als Datei im Internet (www.justiz.rlp.de) unter “Ministerium / Broschüren” abrufbar.
Neben dieser ausführlichen Broschüre, die das gesamte Spektrum der Schlichtungskultur in Rheinland-Pfalz umfasst, wird auch ein Informationsflyer speziell zum Thema gerichtsinterne Mediation entworfen werden, der kurz und prägnant über Möglichkeiten, Verfahrensweisen und auch Kontaktmöglichkeiten informiert. Dieser Flyer sollte bei Bedarf an die jeweiligen Gegebenheiten der verschiedenen Gerichtsbarkeiten bzw. der beteiligten Gerichte angepasst werden.
6. Aus- und Fortbildung sowie Supervision:
-> Die Wertschätzung des neuen Instruments der alternativen Konfliktlösung wird sich nicht zuletzt an der Qualität der erbrachten richterlichen Tätigkeit und damit auch nicht unwesentlich an der Qualität der Ausbildung der zukünftigen Mediationsrichter festmachen. Für die Richterinnen und Richter, die Mediationen durchführen, ist ein qualitativ hochwertiges Aus- bzw. Fortbildungsangebot zu gewährleisten. Die im Rahmen des landeseigenen Fortbildungsangebotes vorgehaltene Reihe von drei Tagungen an jeweils drei Tagen mit einer im Folgejahr sich anschließenden zweitägigen Vertiefungs und Wiederholungstagung wird grundsätzlich als ausreichend angesehen, um einen fundierten Einstieg in die Tätigkeit eines Mediationsrichters zu erhalten. Daneben werden zu speziellen Einzelfragen der Mediation eintägige Schwerpunktveranstaltungen als zusätzliche Fortbildungsmöglichkeiten angeboten werden.
-> Zur Qualitätssicherung und auch um dem Anspruch an eine professionelle Herangehensweise gerecht zu werden, muss die Möglichkeit des kollegialen Austauschs (Intervision) der eingesetzten Mediationsrichter gegeben sein. Fortbildungsveranstaltungen und die Bildung von regionalen Arbeitsgruppen können dafür das erforderliche Forum bieten. Da in der Mediation in einer besonders intensiven Weise Konflikte der Medianten zur Sprache kommen können, ist auch der Mediator ständig gefordert und es wird ganz regelmäßig seinem unbedingten Bedürfnis entsprechen, sein Verhalten und seine Einstellungen zu hinterfragen und seine Verfahrenstechniken zu verbessern. Unabdingbar ist daher auch das Angebot einer Supervision unter Beauftragung einer in der Supervision erfahrenen Fachkraft. Dafür soll allen Mediationsrichterinnen und-richtern ein Betrag von bis zu 250,- Euro pro Jahr zur Verfügung gestellt werden, um in Gruppen von maximal 4-5 Personen jährlich an bis zu vier Supervisionssitzungen teilnehmen bzw. die diesbezüglich anfallenden Honorarkosten für einen Supervisor finanzieren zu können. Eine Erstattung der Kosten erfolgt nach Vorlage entsprechender Nachweise.
7. Räumliche und sachliche Ausstattung:
-> Für das Gelingen einer Mediation ist auch ein kommunikationsfreundlicher äußerer Rahmen von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Wünschenswert ist daher, dass in allen Gerichten, in denen die gerichtsinterne Mediation angeboten wird, ein gesonderter Mediationsraum zur Verfügung steht. Der Raum sollte möglichst hell und freundlich eingerichtet sein und nicht den Eindruck eines “klassischen” Gerichtssaals erwecken. Als Einrichtung ist zumindest ein runder oder ovaler Tisch mit zugehöriger Bestuhlung sowie ein Flipchart zur Visualisierung der Gesprächsergebnisse erforderlich. Hilfreich ist auch, wenn Getränke angeboten werden können. Ist es aufgrund der räumlichen Situation in einem Gericht nicht möglich, einen gesonderten Mediationsraum einzurichten, sollte die Kooperation mit anderen Justizbehörden – soweit vor Ort vorhanden – gesucht werden, um zu einer gemeinsamen Lösung zu kommen. Ist auch dies nicht möglich, kann schließlich auch die Anmietung eines Raumes oder die Nutzung geeigneter Räume in anderen Behörden (z.B. Kommunalverwaltungen) in Betracht kommen.
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