in der Begründung zum VSBG-E führt die Regierung zur Definition des Begriffs ADR folgendes aus:
“… Die (ADR) Richtlinie, die mit diesem Gesetzentwurf umgesetzt werden soll, verwendet in ihrer englischen Fassung den Begriff ‘alternative dispute resolution’, abgekürzt ADR und wurde daher von vielen schlicht ADR-Richtlinie getauft. Der uneinheitliche Sprachgebrauch im Deutschen spiegelt sich schon in der deutschen Textfassung der Richtlinie. Während der Titel von alternativer Streitbeilegung spricht, ist in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie von Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten die Rede, an anderen Stelle umgeht der EU-Gesetzgeber die Schwierigkeit durch Verwendung der in der deutschen Rechtssprache bis dato ungebräuchlichen Abkürzung AS. In deutschen Rechtstexten finden sich Bezeichnungen wie Güteverfahren und Gütestelle (vgl. § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung EGZPO), Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (vgl. § 253 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ZPO) oder einfach Schlichtung.
…
Mit Verfahren zur außergerichtlichen (oder alternativen) Konfliktbeilegung ist dagegen jedenfalls im Zusammenhang der Richtlinie gemeint, dass ein neutraler Dritter außerhalb eines Gerichtsverfahrens in einem strukturierten Prozess die Parteien bei der Suche nach einer Einigung unterstützt (Mediation; Vermittlung), ihnen eine Lösung vorschlägt (Schlichtung) oder sogar ̧ den Streit verbindlich entscheidet (Schiedsverfahren). …”
Systematisch genauer ist es, die Verfahren nicht nach der Tätigkeit (Lösungen vorschlagen) sondern nach dem Verfahrenscharakter zu unterscheiden. Verstehensvermittlung vs. Lösungsvermittlung. Der Grund: Ein Mediator kann auch Vorschläge machen, solange er den Grundsatz der Indetermination beachtet.
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