Kostenrelevante Änderungen in Bezug auf die Mediation

Mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erhofft sich der Gesetzgeber eine weitere Entlastung der Justizhaushalte. Die Rechtsanwälte sind zufrieden mit der linearen Anpassung der Vergütung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Die letzte Gebührenanpassung erfolgte im Jahre 2004. Neu ist die Ablösung der Kostenordnung durch ein neues Gerichts- und Notarkostengesetz.

Neu ist auch die Anhebung der Vergütung für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer und der Entschädigungen von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, Zeuginnen und Zeugen vor. Natürlich wurden auch die Gerichts-, Justizverwaltungs- und Gerichtsvollziehergebühren erhöht. Kosten für die Vergütung des vom Gericht empfohlenen Mediators wurden nicht festgesetzt :-). Das wäre sicherlich hilfreich gewesen und hätte eine Marke gesetzt.

In Bezug auf die Mediation stellt das Gesetz folgende Bezüge her:

Wesentlich ist die Änderung des § 126 neuen Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Dazu führt die Begründung aus:

“Der Entwurf sieht für einen eng begrenzten und bisher nicht geregelten Kreis von Tätigkeiten im Bereich der sonstigen notariellen Betreuung (§ 24 Absatz 1 BNotO) erstmals die Möglichkeit vor, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Gegenleistung für die Tätigkeit des Notars zu vereinbaren. Die vorgeschlagene Regelung soll darüber hinaus zweierlei klarstellen: zum einen, dass eine unentgeltliche Tätigkeit ausscheidet und jedenfalls eine Gegenleistung zu vereinbaren ist, zum anderen, dass eine andere Gegenleistung als Geld ausscheidet. Nach Absatz 1 Satz 1 soll Hauptanwendungsbereich die Mediation und Schlichtung durch den Notar sein. Es ist anerkannt, dass der Notar auch über die urkundsvorbereitende Verhandlungsführung hinaus berechtigt ist, konfliktvermeidend oder –beseitigend tätig zu werden. Er wird hierfür als besonders geeignet angesehen (vgl. Eylmann/Vaasen/Limmer, Bun- desnotarordnung, 2. Aufl., 2004, Rnr. 57 zu § 20). Diese Tätigkeit gehört nicht zu den notariellen Kernaufgaben und ist vom Amtsgewährungsanspruch nicht umfasst. Sie lässt sich in das Gebührensystem für die klassischen Notartätigkeiten nicht sachgerecht integrieren. Au- ßerdem sollte es dem Notar möglich sein, eine Vergütung zu vereinbaren, die mit derjenigen vergleichbar ist, die andere zur Mediation und Schlichtung berufene Berufsgruppen üblicherweise erzielen. Für diese Vereinbarung bietet sich angesichts des hoheitlichen Charakters der notariellen Tätigkeit die Rechtsfigur des öffentlich-rechtlichen Vertrags an. Der öffentlich-rechtliche Vertrag hat sich im Kostenrecht bei § 7a JVKostO als zweckmäßiges Instrument erwiesen.

Marginal und nur die Titel und Bezeichnungen im Knhaltsverzeichnis des Gesetzes betreffend sind die weiteren Änderungen des GKG. Wegen der Einführung des § 69b GKG war das Inhaltsverzeichnis des GKG anzupassen. § 69b GKG enthält folgende Ermächtigung:

“Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren über die in den Nummern 1211, 1411, 5111, 5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des Kostenverzeichnisses bestimmte Ermäßigung hinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags beendet wird und in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt entsprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist.”

Bedeutung des Gesetzes für die Mediation

Dass die Erhöhung der Gerichts- und Prozesskosten die Mediation befördern soll, ist mit keinem Wort erwähnt. Es wäre auch ein untaugliches Instrument. Die Rechtsschutzversicherungen begründen mit der Erhöhung der Gebühren jedoch den Bedarf, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Bedenkt man, dass die Gebührenerhöhung nur eine lineare Kostenanpassung ist (und sich der Inflationsrate anpasst), ist das Argument der Rechtsschutzversicherungen nicht zutreffend.

Viel bedeutender ist die Tatsache, dass der Notar die Mediation jetzt nicht nur abrechnen kann. Sie ist als notarielle Aufgabe legitimiert und vor allem: Sie wird aufgrund eines öffentlich rechtlichen Vertrages initialisiert. Das hat Auswirkungen auf die Frage der Rechtsnatur der Mediation (Siehe Kommentar “Mediation geregelt“)

BGBl 2013, 2586

Streitwert in Familiensachen

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